Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweisung einer gegen einen unzutreffend bezeichneten Klagegegner erhobenen Klage als unbegründet
Orientierungssatz
1. Bei unzutreffender Bezeichnung des Beklagten durch den Kläger kommt eine Berichtigung des Rubrums nur in Betracht, wenn dadurch die Identität desjenigen, zu dem das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt
2. Eine Klageänderung i. S. des § 99 SGG muss zu ihrer Zulässigkeit sachdienlich oder mit einer Einwilligung des Prozessgegners verknüpft sein.
3. Zur Ermittlung, wer der in der Klageschrift benannte Beklagte einer Klage ist, sind alle erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
4. Unklare Anträge sind im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Klägers entspricht (BFH Urteil vom 8. 1. 1991, VII R 61/88).
5. Hat der Kläger in einem gegen einen Krankenhausträger gerichteten Verfahren eine unzutreffende Rechtsperson als vermeintlich Anspruchsverpflichteten benannt, so wahrt eine Auswechselung der Rechtsperson die rechtliche Identität des ursprünglichen Klagegegners nicht. Sie stellt vielmehr einen gewillkürten Parteiwechsel dar. Die gegen den falschen Beklagten erhobene Klage ist abzuweisen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.075,38 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung.
Das H Klinikum B-B behandelte in der Zeit vom 29. Mai 2016 bis zum 7. Juni 2016 im Rahmen eines stationären Aufenthalts den bei der Klägerin versicherten H-H H. Die Klägerin beglich die von dem Krankenhaus erstellte Rechnung in Höhe von 15.985,35 Euro vollständig. Sie veranlasste eine Einzelfallbegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Frage, ob Haupt- und Nebendiagnose gerechtfertigt waren und die korrekten Prozeduren korrekt kodiert wurden, konkret, ob OPS 9-200.0 abgerechnet werden durfte. Der MDK kam zu der Auffassung, die Hauptdiagnose C 83.1 sei nicht plausibel, es hätte stattdessen A51.51 als Haupt- und C83.1 als Nebendiagnose kodiert werden müssen. Außerdem sei der OPS Kode 9-200.0 in 8-800f.2 und 8-800g.2 zu ändern, schließlich seien die Voraussetzungen für das Zusatzentgelt (ZE) 130.01 nicht gegeben. Unter Berufung darauf bat die Klägerin das Krankenhaus ohne Erfolg um eine Korrekturmeldung. Im Ergebnis mehrerer Widersprüche und MDK-Stellungnahmen stimmte die Klinik der Auffassung der Beklagten teilweise zu, der Änderung der Hauptdiagnose widersprach das Krankenhaus weiter.
Mit der am 7. November 2018 beim Sozialgericht Berlin gegen die „H Kliniken GmbH als Trägerin des H Klinikums B-B, vertreten durch den Geschäftsführer F S, Fstraße, B, IK Nr.“ gerichteten Zahlungsklage hat die Klägerin beantragt, die o.g. Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 8.075,38 € nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 beantragte sie eine Berichtigung des Passivrubrums mit der Maßgabe, als Beklagte „H Klinikum B-B GmbH, S Chaussee, B“, einzutragen. Zwar müsse gemäß dem Sozialgerichtsgesetz die Klage neben dem Kläger und dem Gegenstand des Klagebegehrens auch den Beklagten bezeichnen, die gemachten Angaben seien jedoch der Auslegung fähig. Sie habe die Klage mit der Institutionskennzeichen-Nummer (IK-Nr.) versehen und auch den Klagegegenstand sowie den Namen und das Geburtsdatum des Versicherten, ferner den konkreten Zeitraum des stationären Aufenthalts im Haus der H Klinikum B-B GmbH angegeben wie auch die Rechnungsnummer. Entscheidend für die Parteibezeichnung sei, wie diese bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen sei. In einem entsprechenden Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) habe dieser ausgeführt, bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei dürfe nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen. Dies gelte auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung tatsächlich existierender juristischer oder natürlicher anderer Person gewählt worden sei, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich werde, welche Partei tatsächlich gemeint sei. Von einer solchen fehlerhaften Par...