Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Facharbeiter. Betonbauer. Verweisung auf Registrator/Poststellenmitarbeiter
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.
2. Bei der Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um eine angelernte Tätigkeit (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 08. Februar 2010 - L 20 R 551/08), Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Juni 2011 - L 3 R 169/09), auf die ein Facharbeiter grundsätzlich verwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 25.08.1993 - 13 RJ 59/92).
3. Der mit der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verbundene “gelegentliche Zeitdruck" ist nicht gleichzusetzen mit Tätigkeiten, die mit einem “besonderen Zeitdruck", das heißt ständigem Termindruck verbunden sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte vom 01. September 1974 bis zum 15. Juli 1977 eine Ausbildung zum Betonbauer (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1977). Anschließend war er mit einer Unterbrechung durch den Wehrdienst bis zum 31. Januar 1995 als Betonbauer beschäftigt. Vom 20. Februar 1995 bis zum 30. November 1997 arbeitete er als Maurer, anschließend war er arbeitslos. Vom 02. Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999 nahm er an einer Maßnahme “Fachwerkstatt mit wahlweiser Modulausbildung im Baugewerbe„ teil. Vom 02. Mai 2001 bis zum 01. Juli 2003 nahm er darüber hinaus an einer Maßnahme zum IT-Systemelektroniker teil. Vom 05. Juli 2004 bis zum 12. Juli 2004 arbeitete er erneut kurzfristig als Betonbauer, danach bestand wieder Arbeitslosigkeit. Vom 27. September 2004 bis zum 20. April 2005 absolvierte er eine Maßnahme mit dem Inhalt “Basismodul Bedienung Baumaschinen„. Vom 04. November 2005 bis zum 06. Dezember 2005 ging der Kläger im Wege der Zeitarbeit einer Helfertätigkeit in der Produktion nach. Vom 03. April 2006 bis zum 31. Mai 2006 arbeitete er über eine andere Zeitarbeitsfirma als Kranführer/Schaler in der Schweiz. Davor und danach war er arbeitslos. Vom 18. September 2006 bis zum 24. September 2007 übte er eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft aus. Vom 01. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 war er im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Bürohilfskraft beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben in seinem Lebenslauf machte er anschließend im Zeitraum von Oktober 2008 bis Dezember 2008 noch eine EDV-Ausbildung in MS Office bei der b Akademie in C. Er verfügt über einen Gabelstaplerschein sowie einen Baggerschein, eine Bedienberechtigung für Krane und Fahrausweise für Turmdreh-, Brücken- und Portalkrane. Derzeit bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt (Bescheid vom 11. Oktober 2005).
Am 30. August 2007 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im Hinblick auf einen bei ihm bestehenden Diabetes mellitus, einen Bluthochdruck, Fußbeschwerden, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und eine chronische Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse. Die Erwerbsminderung bestehe seit Mai 2006, er könne täglich nur noch fünf Stunden lang leichte körperliche Arbeiten verrichten. Seit dem 01. Juni 2006 sei er beim JobCenter C als arbeitslos gemeldet. Sein Arbeits- / Vermittlungsgesuch beziehe sich auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft sowie im sozialen Bereich. Seinem Antrag fügte er u. a. ein für das JobCenter C erstelltes Gutachten des Dr. J vom 23. Juli 2007 bei. In diesem Gutachten führte Dr. J., der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig nur noch für überwiegend mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen leistungsfähig. Die Beklagte veranlasste die Untersuchung des Klägers und Erstellung eines Gutachtens durch die Internistin Dr. Fi. Nach einer Untersuchung des Klägers am 11. Oktober 2007 gelangte sie in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2007 zu dem Schluss, der Kläger leide an einem Diabetes mellitus Typ 2 mit guter Stoffwechseleinstellung ohne Anhalt für Folgeschäden, einer gut eingestellten arteriellen Hypertonie , statisch bedingten Fußbeschwerden bei Spreizfuß beidseits, einem Nikotinabu...