Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Beschwer eines Dritten, der nicht beigeladen war, jedoch beizuladen gewesen wäre. Auslegung eines Beiladungsbeschlusses. Beschwer eines beigeladenen Heimträgers im Verfahren eines Versicherten gegen die Krankenkasse wegen Versorgung mit (Pflege-)Hilfsmitteln. Kein Beschwerderecht eines Dritten, der beizuladen gewesen wäre aber nicht beigeladen war, gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Orientierungssatz
Wer zu einem Verfahren nicht beigeladen worden ist, aber beizuladen gewesen wäre, ist nicht Verfahrensbeteiligter und kann daher auch kein Rechtsmittel einlegen.
Ein Heimträger, der zum einstweiligen Verfügungsverfahren seines Heimbewohners, in dem dieser gegen seine gesetzliche Krankenkasse einen vorläufigen Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegerollstuhl verfolgt hat, nicht einfach beigeladen worden ist, wäre auch im Falle einer Beiladung durch den ablehnenden Beschluss nicht beschwert, selbst wenn dieser damit begründet worden ist, das Heim habe einen Pflegerollstuhl grundsätzlich vorzuhalten. Denn diese Begründung nimmt an der Rechtskraft des Beschlusses nicht teil (Anschluss an den Beschluss des BSG vom 04.06.2002 - B 12 KR 36/01 B -).
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig, da sie durch den angefochtenen Beschluss nicht in ihren Rechten verletzt wird.
1.) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu dem Verfahren beigeladen wurde und deshalb die Rechtsstellung eines beschwerdeberechtigten Beteiligten im Sinne des § 69 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht erlangt hat. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsmittel nur von einem Verfahrensbeteiligten eingelegt werden kann. Derjenige, der zu einem Verfahren nicht beigeladen worden ist, aber beizuladen gewesen wäre, ist nicht Verfahrensbeteiligter und kann daher auch kein Rechtsmittel einlegen (BSG, Beschluss vom 4. Juni 2002, B 12 KR 36/01 B, zitiert nach juris, Rn. 8 mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Zwar hat das Sozialgericht mit seinem Beschluss vom 1. Oktober 2009 eine “p s„,, beigeladen. Damit erlangte jedoch die Beschwerdeführerin, die “P GmbH„, keine Beteiligteneigenschaft. Eine Rechtsträgerin “p s„, die Beteiligte hätte werden können, existiert nicht. Unter der angegebenen Anschrift hat auch keine andere Rechtsträgerin, die in ihrem Namen die Bezeichnung “p s„ führt, ihren Sitz. Da das Sozialgericht angenommen hat, die “p s„ werde durch die “P S AG„ vertreten, ist der Beiladungsbeschluss allenfalls derart auszulegen, dass diese beigeladen wurde. Dem Beschluss kann dagegen nicht der Wille entnommen werden, die unter der Anschrift G Straße ansässige “P S GmbH„ beiladen zu wollen. Letztendlich geht auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeschrift davon aus, dass sie nicht beigeladen wurde.
Die Beiladung der Beschwerdeführerin kann auch nicht nachträglich vorgenommen werden. Zwar kann nach überwiegender Auffassung das erstinstanzliche Gericht eine zunächst unterlassene Beiladung noch nach Erlass der Endentscheidung, jedoch nur noch bis zur Rechtskraft oder bis zur Einlegung eines Rechtsmittels nachholen (BSG, a.a.O, Rn 9 m.w.N.). Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22. Oktober 2009 zugestellten Beschluss jedoch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 SGG am 20. November 2009 Beschwerde eingelegt.
Dass sie an dem Verfahren vor dem Sozialgericht nicht beteiligt wurde, gereicht der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil. Denn der Beschluss kann mangels Beiladung auch keine Rechtswirkungen ihr gegenüber entfalten.
2.) Aber selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin als Trägerin des Heimes, in dem der Antragsteller untergebracht ist, beigeladen worden wäre, fehlte ihr die Beschwer.
Zwar kann ein Beigeladener grundsätzlich gegen Urteile sowie Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Rechtsmittel einlegen, da sich die Rechtskraft bzw. Bindungswirkung auf sämtliche Beteiligte des Verfahrens erstreckt. Die Beiladung eines Heimträgers im Rechtsstreit eines Versicherten gegen seine Krankenkasse wegen Versorgung mit einem Hilfsmittel ist jedoch keine notwendige, sondern allein eine einfache Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 5/03 R, zitiert nach juris, Rn. 14). Das Rechtsmittel eines (einfach) Beigeladenen kann aber nur dann Erfolg haben, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten i.S. von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG verletzt wird, sie ihn also materiell beschwert (vgl. für den Fall des Rechtsmittels gegen ein Urteil: BSG, Urteil vom 11. Mai 1999, B 11 AL 69/98 R, zitiert nach juris, Rn. 17). Es muss mit der Entscheidung i...