Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Klage auf höhere Rentenwertfestsetzung bei noch anhängiger Klage gegen den Versorgungsträger. vorläufige Rentenwertfestsetzung
Orientierungssatz
1. Solange bei einem Versorgungsträger ein noch nicht unanfechtbar abgeschlossenes Verwaltungsverfahren über ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung anhängig ist, darf der Rentenversicherungsträger keine abschließende Entscheidung über den Wert des Rechts auf Rente treffen. Eine entsprechende Leistungsklage ist daher unzulässig.
2. Angesichts der Unzulässigkeit des Klagebegehrens ist ein Ruhen des gerichtlichen Verfahrens oder dessen Aussetzung nicht angezeigt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der am 1934 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 01. September 1960 bis zum 31. März 1990 Mitarbeiter des M f S/A f N S (MfS/AfNS), zuletzt im Range eines Oberstleutnants. Nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vom 01. April 1990 bis zum 31. März 1991 bezog er ab 01. April 1991 Altersübergangsgeld. Die Bundesrepublik Deutschland hat als Sonderversorgungsträger für das in der Anlage 2 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) aufgeführte Sonderversorgungssystem Zugehörigkeitszeiten des Klägers zu diesem Sonderversorgungssystem vom 01. Juni 1961 bis zum 31. März 1990 und das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. mit Anlage 6 zum AAÜG festgestellt (Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 1995 und 15. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2002). Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 29 RA 7311/02 noch beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängig und ruht.
Mit Bescheid vom 08. Februar 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 01. April 1994. Der Wert des Rechts auf AR wurde mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 rückwirkend zum 01. April 1994 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 01. Dezember 2000 = monatlich 1.700,41 DM). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich u.a. gegen die Höhe seiner bei der Rentenberechnung berücksichtigten Entgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG wandte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003).
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Rentenbescheide zu verurteilen, seine AR für die Zeit ab 01. April 1994 “auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Entgelte oberhalb der jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet vorläufig neu zu berechnen und eine entsprechende Nachzahlung vorläufig vorzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen seine Rente ab 01. Juli 2004 auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oberhalb der jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorläufig neu zu berechnen„. Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 24. Mai 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner AR unter Berücksichtigung von beitragspflichtigen Entgelten oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 zum AAÜG. Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung zutreffend § 7 Abs. 1 AAÜG i.V. mit Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) angewandt. Danach seien der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte bzw. des Rangstellenwertes Arbeitsentgelte nur in Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen. Die Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte von Mitarbeitern des MfS auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Verweis auf BVerfGE 100, 138, 178; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 = BVerfGK 3, 270-273). Eine neue verfassungsrechtliche Überprüfung sei nicht geboten, weil neue rechtserhebliche Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht vorlägen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Berufungsschrift vom 03. Juli 2006 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 08. Februar 1996 und 19. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 zu verurteilen, seine Altersrente ab 01. April 1994 auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Entgelte oberhalb der jeweiligen Durchschnittsve...