Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. örtliche Zuständigkeit. bestandskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. vorübergehender Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Ortes
Orientierungssatz
Für das Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit gem § 10a Abs 1 S 1 AsylbLG kommt es lediglich darauf an, ob die einmal eingetretenen Rechtsfolgen der Zuweisung bzw Verteilung nach dem AsylVfG noch fortwirken.
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt C Z, ..., B, beigeordnet.
Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller auch dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Dem Antragsteller war auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverteidigung selbst aufzubringen (§§ 153 Abs. 1, 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]). Ob die Rechtsverteidigung des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist, war nicht zu prüfen, da der verpflichtete Beigeladene das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht begründet.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen, die ihm noch nicht in einem Verwaltungsverfahren zuerkannt worden sind. In diesem Fall setzt eine gerichtliche einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners bzw. des Beigeladenen zur Leistung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Von Verfassungs wegen sind jedoch dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu stellen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen entweder die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder - wenn dies im Eilverfahren nicht möglich ist - anhand einer Folgenabwägung entscheiden (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass lediglich eine Verpflichtung des Beigeladenen in Betracht kommt.
Der Antragsteller besitzt eine Duldung nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und gehört damit dem Grunde nach zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG; dort § 1 Abs. 1 Nr. 4).
Der Beigeladene ist der für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG an den Antragsteller sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger. Der Beigeladene selbst stellt nicht in Frage, dass er - seine örtliche Zuständigkeit unterstellt - nach dem für ihn maßgeblichen hessischen Landesrecht die gemäß § 10 AsylbLG zur Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde ist. Entgegen seiner Auffassung ist er aber auch örtlich zuständig.
Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist für Leistungen nach dem AsylbLG die nach § 10 AsylbLG bestimmte Behörde zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (Satz 2). Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird (Satz 3).
Die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen ergibt sich aus § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Wie im vorliegenden Verfahren bereits ausführlich erörtert worden ist, besteht über die Abgrenzung der Zuständigkeiten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG ein juristischer Meinungsstreit, der noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Der Senat teilt jedoch die vom Sozialgericht hierzu vertretene Auffassung.
Der Wortlaut des § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG ist nicht eindeutig. Er lässt eine Auslegung sowohl im Sinne der Auffassung des Beigeladenen als auch im Sinne der hier vertretenen Auffassung zu, wenn auch die Tatsache, dass die Vorschriften gerade nicht ausdrücklich auf die in § 1 AsylbLG aufgezählten Gruppen von Leistungsberechtigten abstellen, bereits ein Indiz gegen die Auffassung des Beigeladenen darstellen könnte.
Unabhängig davon sprechen jedoch die Gesetzgebungsgeschichte und die gesetzessystematische Stellung der Vorschrift für die hier vertretene Auffassung.
§ 10a AsylbLG wurde mit W...