Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Vorlage des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Orientierungssatz
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Fassung seit 01.04.2008) unzulässig, wenn PKH versagt worden ist, weil der Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist. Der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat, umfasst nämlich alle Ablehnungsgründe, welche den Bereich Bedürftigkeit im zweiteiligen System des PKH-Rechts, das auf Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht abstellt, betreffen (Anschluss an Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.07.2008 - L 3 B 407/08 AS PKH; Abweichung von LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2008 - L 3 B 548/08 U PKH).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Sozialgericht (SG) ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch den - hier vorliegenden - Fall, in dem der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des SG der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (ebenso SächsLSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS PKH -, veröffentlicht in juris). Denn der Gesetzgeber fordert in § 114 Satz 1 ZPO, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. Diese Terminologie aus § 114 Satz 1 ZPO findet sich in anderen Regelungen zum Prozesskostenhilferecht wieder, z.B. in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO. In diesem zweigeteilten System gehören die angeführten Regelungen zu den Formerfordernissen ebenso wie z. B. die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Demzufolge gilt die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, erst Recht für den Unterfall, dass nach der vom SG getroffenen Entscheidung die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen eines seiner Auffassung nach fehlenden Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft werden kann (a.A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008 - L 3 B 548/08 U PKH -, veröffentlicht in juris). Allein diese Auslegung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG trägt dem aufgezeigten zweiteiligen System des Prozesskostenhilferechts, auf das diese Vorschrift erkennbar verweist, hinreichend Rechnung.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen