Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründungszuschuss. Betriebsmittelzuschuss. Einkommen
Leitsatz (amtlich)
Ein Gründungszuschuss nach § 57 SGB III ist anzurechnendes Einkommen i. S. d. § 11 SGB II.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde vom 8. Januar 2008, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG unter anderem in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, hier aufgrund § 39 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet keine aufschiebende Wirkung. Es entspricht der Senatsrechtssprechung sowie der innerhalb des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ganz herrschenden Meinung zu § 39 SGB II, dass dies zwar nicht für Rückforderungsbescheide gilt. Als Umkehr vorausgegangener Bewilligungen handelt es sich aber bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit nach §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch -wie hier- um Verwaltungsakte, in denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird (vgl. zuletzt B. v. 16. Januar 2008 -L 32 B 64/08 AS ER - mit Bezugnahme auf B. v. 6. Juni 2007 - L 28 B 731/07 AS ER, Juris RdNr. 4).
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen. Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind.
Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen und alleine möglichen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis das gesetzlich vermutete öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Beitragsaufhebung, da an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides aus den zutreffenden Erwägungen des SG keine durchgreifenden Zweifel bestehen:
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az. B 14/7b AS 16/06 R) die Frage, ob ein von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Existenzgründungszuschuss i. H. von 600 € monatlich (nach § 421l SGB III) bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen des § 11 SGB II als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sei, bejaht. Beim Existenzgründungszuschuss handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck diene als die Leistungen nach dem SGB II und deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unberücksichtigt bleibe. Zwar ergebe sich der Zweck des Existenzgründungszuschusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden Regelung in § 421l SGB III. Den Gesetzgebungsmaterialien sei zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in die Selbständigkeit gewährleisten haben solle. Sie habe damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung dienen sollen. Es sei dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln habe dienen sollen (weitgehend wörtlich zitiert aus dem Terminsbericht des BSG)
Da der der Antragsstellerin gezahlte Gründungszuschuss nach § 57 SGB III bereits nach dem Gesetzeswortlaut (Abs. 1) “zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung„ gewährt wird, ist er deshalb erst Recht anzurechnendes Einkommen.
Er wird in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und in Höhe von 300,-- € zur sozialen Sicherung geleistet § 58 Abs. 1 SGB III (vgl. BT-Drucksache 16/1696 S. 31; Brühl in LPK-SGB II, 2. A. 2007 § 11 Rdnr. 52). Die 300 € dienen also entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht als Betriebsmittelzuschuss.
Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund einer Falschberatung durch die Agentur für Arbeit im Ergebnis weniger Sozialleistungen erhalten hat, als ohne Gewährung des Gründungszuschusses. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für Einstiegsgeld nach § 29 SGB II hinreichend sicher vorgelegen haben und Einstiegsgeld dann auch zwingend vom Antragsgegner hätte bewilligt werden müssen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ...