Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Zulässigkeit. Vollstreckung aus Bewilligungsbescheid. Vollstreckungstitel. rechtliches Gehör. allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts, verneint
Orientierungssatz
1. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG schließt die Beschwerde gegen einen Vollstreckungsantrag (hier: aus einem Bewilligungsbescheid) nicht aus, sondern gilt nur für Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2. Von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann nicht die Vollstreckung aus einem Bewilligungsbescheid beansprucht werden, da ein solcher Beschluss kein Vollstreckungstitel nach § 199 Abs. 1 SGG ist.
3. Aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht ein Anspruch auf "pdf-Dateien mit Sozialgesetzgebung auf CD-ROM" abgeleitet werden, da eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage daraus nicht abgeleitet werden kann.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der “Antrag auf pdf-Dateien mit Sozialgesetzgebung auf CD-ROM„ wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 198 Abs. 3 des Sozialgerichts (SGG) in Verbindung mit §§ 172 f. SGG statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand gilt nur für Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt; vielmehr war sein Begehren ausschließlich als Vollstreckungsantrag formuliert und gemeint.
Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. Es gilt hier gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG eine einjährige Rechtsmittelfrist. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsmittels unter anderem innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt ist. So liegt es hier. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Sie weist zu Unrecht darauf hin, dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerdefrist wurde durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 23. Juli 2008 ausgelöst; ausweislich der in der Gerichtsakte abgehefteten Zustellungsurkunde ist dem Antragsteller der Beschluss am 23. Juli 2008 zugestellt worden. Die einjährige Beschwerdefrist begann hiernach gemäß § 64 Abs. 1 SGG tags darauf am 24. Juli 2008 und war noch nicht abgelaufen, als der Antragsteller die Beschwerde am Dienstag, dem 26. August 2008 eingelegt hat.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Vollstreckung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist bereits unstatthaft. Die für das Begehren des Antragstellers einzig in Betracht zu ziehenden, in §§ 198 ff. SGG enthaltenen Vollstreckungsrechtsbehelfe gelten nur für die Vollstreckung aus den in § 199 Abs. 1 SGG genannten Vollstreckungstiteln, nämlich aus gerichtlichen Entscheidungen, einstweiligen Anordnungen, Anerkenntnissen, Vergleichen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vollstreckungsbescheiden, hingegen nicht für die Vollstreckung aus Verwaltungsakten (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 198 Rn. 3). Dies zugrunde gelegt, ist der Vollstreckungsantrag des Antragstellers bereits unstatthaft. Denn eine gerichtliche Vollstreckung aus dem Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2006, welcher als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) nicht den Vollstreckungstiteln in § 199 Abs. 1 SGG unterfällt, kommt von vornherein nicht in Betracht.
Auch hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des Antragstellers unzulässig geworden ist, nachdem die Beschwer mit der Auszahlung des für Juli 2008 bewilligten Arbeitslosengelds II weggefallen war. Denn hiernach ist unter Zugrundelegung des ursprünglichen Begehrens des Antragstellers für das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nichts mehr ersichtlich.
Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte “Antrag auf pdf-Dateien mit Sozialgesetzgebung auf CD-ROM„ ist abzulehnen, weil er über den aus § 62 SGG beziehungsweise Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinausgeht, welcher eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage gerade nicht umfasst (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - SozR 1500 § 62 Nr. 19; BVerfGE (amtliche Sammlung des BVerfG) 66, 116, 147; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 62 Rn. 8a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 S...