Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Gewährung eines Zuschlags für Alleinerziehende bei Unterstützung in der Kinderbetreuung durch einen Lebensgefährten
Orientierungssatz
Die Zuerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein (neuer) Lebensgefährte die Kindesmutter bei der Betreuung der Kinder unterstützt und an der Erziehung und Pflege mitwirkt, auch wenn er nicht der leibliche Vater der Kinder ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. März 2016
Der 1982 geborenen Klägerin und den mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern E (geb 2007) und L (geb 2009) wurden vom Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 Leistungen nach dem SGB II bewilligt, wobei der Klägerin neben der vollen monatlichen Regelleistung eine Leistung für einen Mehrbedarf als Alleinerziehende zuerkannt wurde (Bescheid vom 3. Dezember 2014). Nach dem Einzug des Lebensgefährten D L (L) in die Wohnung am 21. Juli 2015 - auf die entsprechenden Schreiben der Klägerin vom 20. Juli 2015 an ihre Hausverwaltung und des L an den Beklagten vom 27. Juli 2015 wird Bezug genommen - stellte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 26. August 2015 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2014 die SGB II-Leistungen der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 neu fest und bewilligte dieser neben anteiligen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) noch die Regelleistung iHv 360,- € monatlich. Mit Bescheid vom 31. August 2015 erfolgte insoweit keine Änderung. Mit Bescheiden vom 12. Januar 2016 erfolgte eine Neufeststellung für September bis November 2015 (Regelleistung jeweils unverändert mtl 360,- €).
Für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 erfolgten vorläufige Bewilligungen ebenfalls ohne Zuerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende (Regelleistung der Klägerin = 360,- € - Dezember 2015 -, 364,- € - Januar 2016 -, 247,50 € - Februar 2016, 357,66 - März 2016 -, 364,- € mtl - April bis Mai 2016; Bescheide vom 1. Dezember 2015 und 12. Januar 2016).
Die Widersprüche, mit denen die Klägerin weiterhin einen Mehrbedarf für Alleinerziehende geltend machte, weil sich L nicht wesentlich an der Erziehung beteilige, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 1. Oktober 2015 - Bewilligungszeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 - und 18. Januar 2016 - Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 -).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 14. Juni 2016 die gegen beide Widerspruchsbescheide - den vom 18. Januar 2016 im Wege der Klageerweiterung - mit dem Ziel höherer SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. März 2016 gerichtete Klage abgewiesen, nachdem es die Klägerin persönlich angehört und L als Zeugen vernommen hatte (vgl Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2016). Zur Begründung ist ausgeführt: Höhere Leistungen stünden der Klägerin im Streitzeitraum nicht zu. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende sei nicht zu gewähren, da L in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder mitgewirkt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass L während der Krankenhausaufenthalte und bei entsprechenden Schmerzzuständen der Klägerin immer “eingesprungen„ sei und dann nahezu die vollständige Pflege und Erziehung der Kinder übernommen habe. Auch im Übrigen habe L die Klägerin nachhaltig durch die geschilderten Tätigkeiten und Aktivitäten (Brote schmieren, Kochen, zur Schule bringen, Einkaufen, Schwimmen oder mit dem Hund spazieren gehen) mit den Kindern entlastet, so dass sich die Klägerin gerade nicht in einer für Alleinerziehende typischen Situation befunden habe. Der Beklagte habe im Übrigen die Regelleistungsansprüche der Klägerin zutreffend festgesetzt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Ihr stehe der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu, da L nicht gleichberechtigt und in etwa gleichem Umfang wie sie selbst an der Erziehung der Kinder mitgewirkt habe.
Sie beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 26. August 2015 und 31. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 und in der Fassung der Bescheide vom 12. Januar 2016 sowie Änderung des Bescheides vom 1. Dezember 2015 ...