Entscheidungsstichwort (Thema)
Endgültige Streitwertfestsetzung bei Verfahren, in denen der Kläger zum privilegierten Personenkreis nach § 183 SGG zählt
Orientierungssatz
Ein endgültiger Streitwert ist nicht nach §§ 197a SGG i.V.m. 63 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen, wenn der Kläger als - unmittelbarer - Leistungsempfänger zu dem privilegierten Personenkreis im Sinne von § 183 SGG gehört (Anschluss: LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom 18.03.2008; L 29 B 1675/07 AS).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsgegner bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Juni 2010 für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante nach § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Förderung für die Zeit vom 22. Juni 2009 bis 21. Juni 2010 für 13 Arbeitnehmer in Höhe von max. 209.820 EUR (Zusätzliche Patientenbetreuung). Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 widerrief der Beklagte nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für einen Teilnehmer die gesamte Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit und forderte die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von (iHv) 16.120,16 EUR nach § 50 SGB X. Zugleich erklärte er die Aufrechnung der Forderung nach § 51 Erstes Sozialgesetzbuch mit noch ausstehenden Beträgen zur Finanzierung der Maßnahme. Im Widerspruchsbescheid wurde in der Begründung als Erstattungssumme ein Betrag von insgesamt 116.120,16 EUR genannt (Seite 3).
Mit der hiergegen am 21. Februar 2011 bei dem Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des Widerrufs- und Erstattungsbescheides, die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide iHv 16.120,16 EUR und 116.120,16 EUR sowie die Zahlung von 16.120,16 EUR nebst Zinsen. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. März 2011 seine Entscheidung vom 20. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 “aus rein formellen Gründen„ aufgehoben und sich dem Grunde nach zu Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit erklärt hatte, hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 5. April 2011 der Rechtstreit in Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und den Gegenstandswert auf 116.120,16 EUR festzusetzen. Der Beklagte führte aus, dass es sich hinsichtlich der Angabe in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides (116.120,16 EUR) um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 SGB X) handele.
Das SG hat dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2012 formlos mitgeteilt, dass es sich um ein Verfahren handele, in dem Betragsrahmengebühren entstünden. Auf ausdrückliche Anträge des Klägers vom 22. Mai 2013 (verbunden mit der Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei Verweigerung einer Streitwertfestsetzung) und des Beklagten vom 4. Juni 2013 hat das SG Potsdam mit Beschluss vom 11. Juni 2013 den Antrag auf Streitwertfestsetzung nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zum privilegierten Personenkreises des § 183 Satz 1 SGG gehöre (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2008, L 29 B 1675/07 AS). Daher erfolge keine Festsetzung des Streitwerts nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).
II.
Mit der am 18. Juli 2013 erhobenen Beschwerde gegen den am 18. Juni 2013 zugestellten Beschluss des SG Potsdam vom 11. Juni 2013 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, “den Streitwert nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 60 II GKG festzusetzen„. Bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) begehrt der Kläger eine endgültige Streitwertfestsetzung nach §§ 197a SGG iVm §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 52, 63 Abs. 2 GKG. Denn mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der ausdrücklichen Erledigungserklärung des Klägers und der konkludenten Erledigungserklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 28. März 2013 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten sein. Soweit der Kläger meint, der Streitwert betrage entsprechend der Angabe in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides 116.120,16 EUR, ist dies ersichtlich unzutreffend, denn bei der Angabe des Betrages im Widerspruchsbescheid handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler (offenbare Unrichtigkeit iS § 38 SGB X). Die im Widerspruchsbescheid genannte Summe beträgt mehr als die Hälfte der maximalen Förderung. Im Bescheid vom 20. Oktober 2010 ist ein Erstattungsbetrag von 16.120,16 EUR genannt. Nur die Auszahlung dieses Betrages wurde vom Kläger mit der Klage begehrt.
Die so verstandene Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Da das SG im angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2013 keine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG getroffen hat, ist die Beschwerde nicht nach § 172 Abs. 3 N...