Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem technische Intelligenz der DDR. Erfordernis der Tätigkeit in einem VEB zum gesetzlichen Stichtag. Auswirkung der Umwandlung des VEB in eine GmbH vor dem gesetzlichen Stichtag

 

Orientierungssatz

War ein Ingenieur zum Stichtag am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb (VEB) sondern in einer GmbH beschäftigt, in die ein ehemaliger VEB bereits vor dem Stichtag umgewandelt wurde, so liegen die Voraussetzungen auf Zuerkennung von Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für die technische Intelligenz in der DDR nicht vor. Dabei kommt es für die Beurteilung des Zeitpunkts einer Umwandlung auf die Eintragung im Handelsregister an.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. März 1974 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der im März 1951 geborene Kläger ist Hochschulingenieur für Informationstechnik (Urkunde der Ingenieurhochschule D vom 27. Februar 1974) und Diplomingenieur (Urkunde der Ingenieurhochschule Dresden vom 12. Mai 1976).

Er war vom 01. März 1974 zunächst als Wartungsingenieur, ab 01. Oktober 1989 als Fachverantwortlicher Wartung/Bürocomputer-Technik beim VEB S- “W F„ H bis zu dessen Umwandlung in die H GmbH beschäftigt. Nach einem Auszug aus dem Handelsregister wurde diese GmbH dort am 28. Juni 1990 eingetragen.

Zum 01. April 1983 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2004 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. März 1974 bis 30. Juni 1990 ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der V S- “WF„ sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden.

Im Oktober 2006 beantragte der Kläger unter Hinweis auf diesen Bescheid, die Zeit vom 01. März 1974 bis 31. März 1991 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er machte geltend, der Betrieb sei am 30. Juni 1990 noch ein volkseigener Betrieb gewesen, denn nach dem beigefügten Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag sei am 28. Juni 1990 ein Änderungsvertrag zum 01. Juli 1990 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt könne noch keine Privatisierung stattgefunden haben. Erst mit Änderungsvertrag vom 11. November 1991 sei rückwirkend zum 01. April 1991 mit der H GmbH ein Arbeitsvertrag vereinbart worden, woraus deutlich werde, dass die Umwandlung des VEB in eine GmbH erst zum 01. April 1991 erfolgt sei. Der Kläger hat u. a. den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1990 und den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 11. November 1991 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 14. November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine tatsächliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem sei nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze habe ebenfalls nicht bestanden. Es komme ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister an.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ehemalige Arbeitskollegen, die den Antrag vor ca. 4 Jahren stellten, hätten die Zusage problemlos erhalten, da zu diesem Zeitpunkt die Stichtagsregelung noch nicht angewandt worden sei. Es sei unerheblich, wann ein VEB in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Ablehnung verstoße gegen das Gleichstellungsgesetz des Grundgesetzes (GG).

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Eintragung in das Handelsregister sei am 28. Juni 1990 erfolgt.

Dagegen hat der Kläger am 23. April 2007 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, aus den Registerakten sei nicht ersichtlich, dass die Eintragung bereits am 28. Juni 1990 erfolgt sei. Nach der beigefügten Eintragungsverfügung sei die Eintragung am 21. Juni 1990 verfügt worden, wobei sich als Erledigungsvermerk der Eintragung der 17. Juli 1990 finde.

Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Q- -Kombinat S- “W F„ H(Registernummer 110/04/600) und einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin (HRB 15 OPR) übersandt.

Mit Urteil vom 09. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr in...

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