Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung. sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung. Statthaftigkeit. Unzulässigkeit. Verfahrensabschluss: Sachentscheidung. Entscheidung in der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
1.) Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in den Verfahren unzulässig ist, die durch eine Sachentscheidung (die Entscheidung "in der Hauptsache") und nicht nur eine Kostenentscheidung abgeschlossen werden.
2.) Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist dies in den Anwendungsfällen des § 197 a SGG aus § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO, i.Ü. aus § 202 SGG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO herzuleiten.
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 wird verworfen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die vom Beigeladenen ausdrücklich nur auf die Kostenentscheidung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 16. Oktober 2007 beschränkte Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Denn eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen einen Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 99 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Vorschrift gilt auch für das SGG, soweit das SGG keine davon abweichende speziellere Regelung enthält. Zwar findet sich in den Verfahrensvorschriften über die Beschwerde in den §§ 172 ff. SGG kein ausdrücklicher Ausschluss der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung. § 202 SGG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO ist aber anwendbar, weil es sich hierbei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem SGG zu gelten hat (so auch Sächsisches Landessozialgericht, 1. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2005 - L 1 B 213/04 KA-ER -; Sächsisches Landessozialgericht, 3. Senat, Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS-ER - jeweils zitiert nach juris).
Im SGG gilt dieser Grundsatz nach § 144 Abs. 4 SGG ganz allgemein im Berufungsverfahren, in dem das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Darüber hinaus findet er gemäß § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in den Verfahren Anwendung, in denen weder der Kläger bzw. der Antragsteller noch der Beklagte bzw. der Antragsgegner zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, was hier nicht der Fall ist. Beide Regelungen - § 197 a SGG wie § 144 Abs. 4 SGG - greifen damit ausdrücklich bzw. der Sache nach auf § 158 Abs. 1 VwGO und die gleich lautende Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO zurück, die ganz allgemein und ohne Einschränkung anordnen, dass die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Sie sind Ausdruck des auch im sozialgerichtlichen Verfahren allgemein geltenden Grundsatzes, dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in den Verfahren unzulässig ist, die durch eine Sachentscheidung (die Entscheidung “in der Hauptsache„) und nicht nur eine Kostenentscheidung abgeschlossen werden (wie hier, allerdings durch entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG, auch LSG Berlin-Brandenburg, 28. Senat, Beschluss vom 2. August 2007, - L 28 B 1268/07 AS PKH - m.w.N. zitiert nach juris).
Der Sinn und Zweck dieser Vorschriften liegt ebenso wie bei § 144 Abs. 4 SGG darin, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden (BVerwG DVBl. 1963, 522). Der allgemeine Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient wie die Berufungsbeschränkung in § 144 Abs. 1 SGG und die Regelung in § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO der Prozessökonomie und soll “stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich “nur" um die Kosten des Verfahrens handelt (Gesetzesbegründung in BT-Drucks 12/1217 S. 52). Darüber hinaus soll durch diese Vorschriften verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung in Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss, weil die Kostenlast grundsätzlich von der Hauptsachenentscheidung abhängt. Denn die Kostenentscheidung beruht in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, für die § 197 a SGG - wie hier - nicht gilt, auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt in aller Regel der Hauptsachenentscheidung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die durch Beschluss nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung ...