Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenanwartschaften aus Beschäftigungszeiten in der früheren DDR. Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung. Voraussetzung der Zuerkennung von Rentenleistungen aufgrund eines die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommens
Orientierungssatz
1. Für Beschäftigungszeiten ab dem 1. März 1971 in der ehemaligen DDR können für zurückgelegte Beitragszeiten die über die im Sozialversicherungsrecht der DDR festgelegten Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung hinausgehende Beiträge nur dann bei der Ermittlung eines Rentenanspruchs berücksichtigt werden, wenn der betroffene Beitragspflichtige tatsächlich in das freiwillige Zusatzversorgungssystem einbezogen und demgemäß auch für Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat.
2. Eine Berufung kann auch dann durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn der Berufungskläger in der Berufungsinstanz erstmals gegen einen weiteren Verwaltungsakt vorgeht, jedenfalls soweit die diesbezügliche Klage als unzulässig abzuweisen wäre.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der 1938 geborene Kläger siedelte am 09. Januar 1980 aus der DDR in die Bundesrepublik über.
Mit Bescheid vom 02. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 lehnte der zuständige Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Das hiergegen vom Kläger betriebene Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen (abweisendes Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2003 - S 5 RA 7414/02 -; Zurückweisung der Berufung des Klägers durch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. März 2006 - L 4 RA 85/03; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 05. März 2007 - B 4 RS 34/06 B -).
Auf den Antrag des Klägers vom 11. April 2002 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2002 ab dem 01. Juli 2002 Altersrente für langjährig Versicherte auf der Grundlage von 32,9814 persönlichen Entgeltpunkten (EP) sowie 4,1475 EP (Ost). Die Beklagte erklärte die Rentenhöchstwertfestsetzung für vorläufig, soweit diese von der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten durch den zuständigen Versorgungsträger abhängig sei. Die monatliche Rente betrug 947,05 Euro. Abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 870,34 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zunächst zur Begründung aus, der Widerspruch beziehe sich lediglich auf die Einbeziehung von Zusatzversorgungszeiten.
Zum 01. Juli 2003 wurde die Rente erhöht auf 957,07 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003).
Mit Rentenbescheid vom 19. August 2003 wurde der Gesamtzahlbetrag ab dem 01. Juli 2003 neu berechnet, weil sich die Daten bezüglich des dem Kläger gewährten Zuschusses zur privaten bzw. freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung geändert hätten. Es ergab sich eine Nachzahlung für drei Monate in Höhe von 2,13 Euro. Der Gesamtzahlbetrag wurde mit 1.032,69 Euro angegeben.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004 erhob der Kläger nunmehr auch Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 19. August 2003 und die Rentenanpassung zum 01. Juli 2003. Zur Begründung trug er vor, die Rentenbescheide seien rechtswidrig, denn sie beruhten auf den verfassungs- und menschenrechtswidrigen Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG). Außerdem müssten die Rentenanpassungen bzw. -angleichungen Ost an West ab dem 01. Juli 2000 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages (EV) sowie des Grundgesetzes (GG) erfolgen.
Mit weiterem Bescheid vom 08. März 2004 hob die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Pflegeversicherung ab dem 01. April 2004 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 ergebenden Änderungen auf. Dadurch errechnete sich ab dem 01. April 2004 ein Gesamtzahlbetrag in Höhe von 1.024,55 Euro.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rentenberechnung sowie die Rentenanpassungen seien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 19. August 2003 sei im Übrigen verspätet und somit unzulässig.
Am 05. Mai 2004 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihm sei eine höhere Re...