Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

 

Orientierungssatz

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ein Gesuch, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen wird, ist nicht statthaft. § 172 Abs 2 SGG verdrängt die in § 60 Abs 1 SGG enthaltene Verweisung auf § 46 Abs 2 Halbs 2 ZPO.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 13. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 13. September 2012, mit der sich der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens allein dagegen wendet, dass das Sozialgericht sein Gesuch zurückgewiesen hat, den Richter am Sozialgericht in dem Verfahren S 30 SF 246/11 E wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unzulässig.

Die Beschwerde ist entgegen der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss unstatthaft. Denn wie § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der weiterhin geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) unter anderem ausdrücklich bestimmt, können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Auch wenn diese Vorschrift bereits ab dem 1. April 2008 gilt, hat sie hinsichtlich der Ablehnung von Gerichtspersonen an rechtlicher Bedeutung erst ab dem 1. Januar 2012 gewonnen, weil der Gesetzgeber erst ab diesem Zeitpunkt mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 3057)die bis dahin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG gegebene Zuständigkeit des Landessozialgerichts, über die Ablehnung von in erster Instanz handelnden Gerichtspersonen zu entscheiden, durch Streichung der vorgenannten Vorschrift auf das Sozialgericht übertragen hat, das hier aufgrund der ihm seit dem 1. Januar 2012 übertragenen Zuständigkeit mit seinem Beschluss vom 13. September 2012 endgültig entschieden hat. Insoweit verdrängt die Ausnahmeregelung des § 172 Abs. 2 SGG die weiterhin in § 60 Abs. 1 SGG enthaltene Verweisung auf § 46 Abs. 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach gegen Beschlüsse, mit denen ein gegen eine Gerichtsperson gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift widerspräche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich von einer Spezialität von § 172 Abs. 2 SGG im Verhältnis zu § 46 Abs. 2 ZPO ausgegangen ist (vgl. u. a. Bundestags-Drucksache 17/6764 zu Artikel 8 Nr. 4, Seite 27; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2012 - L 14 SF 218/12 B -, Beschluss vom 28. November 2012 - L 1 SV 15/12 -, Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Februar 2013 - L 9 SF 262/12 B AB -, a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Mai 2012 - L 1 SO 108/12 B -, jeweils juris).

Wegen der nicht gegebenen Beschwerdemöglichkeit ist dem Senat eine Überprüfung des abgegriffenen Beschlusses in der Sache verwehrt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 5067917

NZS 2013, 840

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