Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertentscheidung. Beschwerderecht des Bevollmächtigten. Individualbudget

 

Orientierungssatz

Dem Rechtsanwalt steht zwar ein eigenes Beschwerderecht gegen die Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren aus § 32 II S. 1 RVG zu. Dieses Beschwerderecht besteht jedoch nur im Umfang der sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten. Diese sonstigen Beteiligten haben allerdings gemäß § 177 SGG kein Anfechtungsrecht gegen eine Streitwertentscheidung des LSG, so dass ein Beschwerderecht des Bevollmächtigten ausscheidet.

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Auch nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen seiner Gegenvorstellung hält der Senat an seiner (nur das Beschwerdeverfahren betreffende) Streitwertentscheidung im Beschluss vom 6. Februar 2008 und dessen Bestätigung durch den Beschluss vom 6. Juni 2008, auch hinsichtlich der Begründung, fest.

Der Senat erlaubt sich jedoch folgende Hinweise:

Aus der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers herangezogenen Vorschrift des § 33 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann sich im vorliegenden Rechtsstreit bereits deswegen kein eigenständiges Beschwerderecht ergeben, weil § 33 RVG nur Fälle betrifft, in denen sich die Gebühren des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben.

Ein eigenes Beschwerderecht könnte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers allenfalls aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ableiten. Dieses Beschwerderecht besteht jedoch nur im Umfang der sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten (Hartmann, Kostengesetze, 37. A., § 32 RVG Rd. 19 m. w. N.). Diesen sonstigen Beteiligten steht jedoch schon gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ein Anfechtungsrecht gegen eine Streitwertentscheidung des Landessozialgerichts nicht zu. Aber auch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtkostengesetz (GKG) wäre die dann zum Bundessozialgericht als einem obersten Gerichtshof des Bundes zu erhebende Beschwerde unzulässig (a. a. O. § 66 GKG Rd. 34).

In der Sache dürfte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wohl verkannt haben, dass das Interesse des Antragstellers auf Beibehaltung eines Individualbudgets in Höhe eines Drittels der budgetrelevanten Umsätze der bis Ende 2002 bestehenden Gemeinschaftspraxis auch ab dem Quartal I/2006 - d. h. der Verhinderung einer Absenkung um ca. 8 % - vom Interesse des beschwerdeführenden Beigeladenen auf Beibehaltung seines ihm durch den Widerspruchsbescheid vom 1. September 2005 (Ausfertigung vom 25. Januar 2006) zuerkannten Individualbudgets in Höhe von 49,9 % bereits ab dem Quartal III/03 - d. h. einer Erhöhung um ca. 16 % - erheblich abweicht.

Darüber hinaus war zum einen der Senat an die noch nicht einmal glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers im Verfahren vor dem Sozialgericht, es werde um ein Abrechnungsvolumen von 12.500.- € je Quartal gestritten, nicht gebunden; zum anderen fehlten Angaben der Beigeladenen zur Bedeutung der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) im Beschwerdeverfahren.

Auch dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2126461

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