Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung, Verweisbarkeit einer Kontoristin und Sachbearbeiterin
Orientierungssatz
Eine vor 1961 Geborene, die als Kontoristin und Sachbearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war, die täglich und regelmäßig noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten kann und deren Fingergeschicklichkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist und die auch noch am Computer arbeiten kann, kann zumutbar auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Sachbearbeiterin verwiesen werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die 1954 geborene Klägerin hat keine Ausbildung absolviert. Nach Abbruch einer Lehre zur Groß- und Außenhandelskauffrau am 30. September 1973 war sie zunächst als Aushilfslagerarbeiterin, Tresenkraft in der Gastronomie und Fließbandarbeiterin beschäftigt. Vom 21. Februar 1977 bis zum 21. Juli 1977 sowie vom 21. September 1977 bis zum 30. Juni 1981 arbeitete sie als Kontoristin. Vom 29. Juli 1981 bis zur betriebsbedingten Kündigung zum 31. Dezember 1994 war sie als Kontoristin und später als Sachbearbeiterin bei der ›G‹ G für das V eG beschäftigt. Anschließend war sie krank bzw. arbeitslos. Vom 01. Juni 1998 bis zum 09. September 1998 nahm sie nach eigenen Angaben an einer ABM-Maßnahme mit dem Inhalt Computerschulung, Büchersortieren in Bibliothek teil. Im Zeitraum vom 15. März 1999 bis zum 31. März 2000 verrichtete sie eine befristete Tätigkeit als Kundendienstsachbearbeiterin (leichte Büroarbeiten, Ablage, Rechnungs- und Mahnwesen). Sie bezieht Arbeitslosengeld II. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt (Bescheid vom 19. Oktober 2005).
Am 14.Januar 2005 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter anderem wegen starker Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie in den Hand-, Hüft- und Kniegelenken, Kopfschmerzen, Tinnitus, Drehschwindel und Bluthochdruck. Ihrem Antrag fügte sie ein Zeugnis der ›G‹ vom 31. Dezember 1994 und einen Vermerk aus der Personalakte der ›G‹ vom 30. März 1983 bei. Außerdem reichte sie Atteste des Chirurgen und Orthopäden Dr. G vom 26. November 2004 und 04. Dezember 2004 ein. Die Beklagte veranlasste die Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch die Orthopädin H. Diese diagnostizierte in ihrem Gutachten von 12. Februar 2005 ein Zervikalsyndrom, eine Lumbalgie, einen Verdacht auf schnappende Hüfte beidseits, eine Schulterteilsteife beidseits, einen Riss des linken Innenmeniskus, eine beginnende Daumensattelgelenksarthrose beidseits, einen Zustand nach erfolgreicher Karpaltunnelspaltung rechts sowie einen Bluthochdruck. Sie hielt die Klägerin für fähig, täglich regelmäßig als Sachbearbeiterin zu arbeiten bzw. körperlich leichte Arbeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und zeitweise im Sitzen ohne überdurchschnittlich häufiges Heben, Tragen, Bücken, Hocken, Knien, Arbeiten über Schulterhöhe und Treppensteigen sechs Stunden und mehr zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. April 2005 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin ließ die Beklagte diese noch durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K untersuchen und begutachten. Frau Dr. K diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 14. August 2005 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom sowie eine Anpassungsstörung. Die Klägerin könne täglich regelmäßig sechs Stunden und mehr sowohl als Sachbearbeiterin arbeiten als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Stehen oder Gehen oder Sitzen ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen bei leichter Einschränkung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. Januar 2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben und sich zur Begründung im weiteren Verlauf unter anderem auf ein orthopädisches Kurzgutachten des Dr. G vom 16. August 2006 sowie ein Attest desselben Arztes vom 08. März 2007 bezogen. Das SG hat Befundberichte von Dr. G vom 20. März 2006 nebst Ergänzung von September 2006 und von der Internistin Dr. K vom 26. März 2006 eingeholt. Darüber hinaus hat es von der Krankenkasse der Klägerin ein Aktenlage-Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vom 31. März 2005 sowie ein Kurzuntersuchungsblatt des MDK vom 29. November 2004 beigezogen.
Des Weiteren hat das SG den Orthopäden Dr. H mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Aufgrund einer Untersuchung am 01. Juni 2006 ist dieser in seinem Gutachten vom 12. Juni 2006 zu dem Schluss gelangt, die Klägerin leide an
- Zervikalsyndrom bei Verschlei...