Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anspruch eines Studierenden bei BAföG-Ausschluss wegen fehlender Leistungsnachweise. Anforderung an die Annahme einer Leistungsgewährung an einen Studierenden wegen eines Härtefalls
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist für einen Studierenden auch dann ausgeschlossen, wenn er Leistungen nach dem BAföG deshalb nicht erhält, weil er geforderte Leistungsnachweise am Ende des Grundstudiums nicht vorgelegt hat.
2. Ein Studierender, dem aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG verweigert wurde, kann sich jedenfalls solange nicht auf eine darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistung wegen eines Härtefalls berufen, wie er grundsätzlich in der Lage ist, seinen Bedarf anderweitig, auch durch Nebentätigkeit oder Unterbrechung des Studiums zu decken.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 10. März 2006 geltend.
Der 1974 geborene Antragsteller studiert seit dem 1. Oktober 2003 an der T Universität B Verkehrswesen. Das Studentenwerk B bescheinigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2006, dass ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - einschließlich Bankdarlehen dem Grunde nach nicht zustehen, da kein positiver Leistungsnachweis im Sinne von § 48 BAföG vorgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2006 seinen Antrag vom 10. März 2006 auf Leistungen nach dem SGB II ab mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da er sich in einer Ausbildung befinde und diese dem Grunde nach im Sinne des BAföG förderungsfähig sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2006 als unbegründet zurück, wogegen der Antragsteller am 14. Juli 2006 beim Sozialgericht Klage erhoben hat (Aktenzeichen: S 13 AS 1083/06).
Am 14. Juli 2006 beantragte der Antragssteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung ab dem 10. März 2006 zu bewilligen.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 25. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sein Studium sei grundsätzlich förderungsfähig. Bisher hätte er auch Leistungen nach dem BAföG erhalten. Diese seien nunmehr mit Bescheid vom 28. März 2006 abgelehnt worden. Die Ablehnung sei auf § 48 BAföG gestützt worden. Der Antragsteller habe die dort geforderten Nachweise nicht vorgelegt. Auch die Voraussetzungen eines Härtefalles nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Danach können Leistungen des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden. Ein besonderer Härtefall sei danach anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II über das Maß hinausgingen, dass regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verbunden sei und mit Rücksicht auf den Gesetzestext, Grundsicherungsleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen ließen. So sei eine besondere Härte angenommen worden, wenn eine Sicherung des Lebensunterhaltes durch Aufnahme von Arbeit nicht zumutbar sei. Gerade dieses halte das Gericht für den Antragsteller für zumutbar. Grundsätzlich könne ein Auszubildender an einer Hochschule durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst erzielen, der ausreiche, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt abzudecken. Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - sei in seiner Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz - BSHG - vom Regelfall eines jungen Belastbaren ohne einengende persönliche Verpflichtungen ausgegangen. Diese Voraussetzungen dürften auch im Fall des Antragstellers vorliegen. Daher sei eine besondere Härte zu verneinen. Dem Antragsteller sei es zumutbar, eine Nebentätigkeit aufzunehmen oder sein Studium auf Dauer zu unterbrechen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 10. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 8. September 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, das Studentenwerk habe in seinem Bescheid vom 28. März 2006 zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr zustehe. Er habe den Besch...