Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers zur Anschaffung von Corona-Schutz-Masken

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 ist als nicht unabwendbar ausgeschlossen, wenn er bereits durch Zuwendungen Dritter gedeckt ist.

2. Der entsprechende Anspruch zur Anschaffung von Corona-Epidemie-Masken ist darüber hinaus nach § 21 Abs. 6 SGB 2 ausgeschlossen, weil er unter Berücksichtigung der individuellen Einsparmöglichkeiten des Grundsicherungsberechtigten in anderen Bereichen gedeckt ist und seiner Höhe nach nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

3. Im Übrigen fehlt es in Anbetracht der geringen Kosten für FFP2-Schutzmasken und der vom Grundsicherungsberechtigten benötigten nur geringen Stückzahl an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), namentlich einen Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Schutzmasken.

Der im Jahr 1963 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte dieser ihm mit Bescheid vom 11. Dezember 2020 für den Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 735,77 EUR

Am 16. Februar 2021 beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Beschaffung von FFP2-Schutzmasken, den der Antragsgegner mit - mangels Einlegung eines Widerspruchs inzwischen bestandskräftigem - Bescheid vom 18. Februar 2021 ablehnte.

Mit am 20. Februar 2021 per Fax beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die ihm ein wöchentlicher Bedarf an zwanzig FFP2-Schutzmasken oder eine monatliche Geldleistung von 129,00 EUR zuerkannt werden solle. Zur Begründung hat er sich auf einen Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER) berufen. Sein Einkommen reiche nicht aus, um FFP2-Schutzmasken in ausreichender Menge zu besorgen. Er benötige diese, um einzukaufen, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen und um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Durch Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Arbeit und Soziales vom Februar 2021 seien ihm lediglich zehn FFP2-Schutzmasken kostenfrei angeboten worden.

Durch Beschluss vom 18. März 2021 hat das SG Berlin den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Vorliegend sei jedenfalls ein Anordnungsanspruch zu verneinen. Es könne dahinstehen, ob nicht bereits die auch mit SGB II - Leistungen mögliche Ausstattung mit den deutlich preiswerteren medizinischen Schutzmasken unter dem Standard FFP2 zur Bedarfsdeckung ausreichend wäre, da FFP2-Schutzmasken derzeit nicht als Mindestschutz im öffentlichen Raum vorgeschrieben seien. Aufgrund der aktuellen Lockdown-Beschränkungen stünden dem Antragsteller Ersparnisse, zum Beispiel im Bereich der kulturellen Teilhabe, zur Verfügung, die für den geltend gemachten Bedarf eingesetzt werden könnten. Zudem habe der Antragsteller, wie er selbst eingeräumt habe, als Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf 10 kostenlose FFP2- Schutzmasken. Aufgrund der gegenwärtig nur sporadisch notwendigen Verwendung solcher Masken, hauptsächlich für Einkäufe in Lebensmittelläden, sei eine Mehrfachverwendung der Masken möglich, so dass auch die Ausstattung mit 10 Masken ausreichend für eine mehrwöchige Bedarfsdeckung sei. Darüber hinaus sei für Mai 2021 im Rahmen des sogenannten Sozialschutz-Pakets III die Auszahlung eines „Corona-Zuschlags“ von 150,00 EUR an Bezieher von Arbeitslosengeld II geplant, der dann ebenfalls für die Beschaffung medizinischer Schutzmasken verwendet werden könne. Insofern sei der geltend gemachte Bedarf derzeit nicht unabweisbar nötig.

Gegen den ihm am 22. März 2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 23. März 2021 per Fax eingegangenem Schreiben Beschwerde vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Zur Begründung verweist er auf die aus seiner Sicht fehlende fachliche Qualifikation und moralische Eignung der Richterschaft der Bundesrepublik Deutschland.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom 01. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021 zu gewähren, namentlich einen Mehrbedarf von monatlich 129,00 EUR für den Erwerb ...

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