Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Stromschulden. kein Darlehen bei fehlender Ausschöpfung anderer Selbsthilfemöglichkeiten. sozialgerichtliches Verfahren. keine Prozesskostenhilfe bei rechtskräftiger Grundentscheidung. Rechtsverfolgungswille. einseitige Erledigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übernahme von Stromschulden ist nicht gerechtfertigt, wenn der Hilfesuchende nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung der Notlage ausgeschöpft hat.

 

Orientierungssatz

1. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht kann im Beschwerdeverfahren nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheidung im zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilt werden.

2. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Wird der Rechtsstreit jedoch durch eine Erledigungserklärung beendet, so ist von einer Rechtsverfolgungsabsicht nicht auszugehen, so dass kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.

3. Wird im Beschwerdeverfahren der Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt, so ist die Erledigungserklärung als den Rechtsstreit erledigende Rücknahme des Rechtsmittels der Beschwerde entsprechend § 102 S 2 SGG zu werten (vgl BSG vom 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren (noch) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Berlin geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Der Antragsteller, der vom Antragsgegner seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe der Regelleistungen zuzüglich der Leistungen für Unterkunft und Heizung bezieht, wandte sich unter Vorlage eines Schreibens des Stromversorgers VE vom 06. Juli 2007, worin eine offene Forderung aus Stromlieferungen in Höhe von 300,87 Euro für den Zeitraum von Februar 2007 bis einschließlich Juni 2007 zuzüglich Mahnkosten geltend gemacht wurde, an den Antragsgegner. Am 13. Juli 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darlehensweise Leistungen zur Begleichung dieser Schulden beim Stromversorger in Höhe von 343,82 Euro zu übernehmen. Weiter hat er beantragt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Mit dem Antrag hat er u. a. ein Mahnschreiben des Stromversorgers vom 27. Juni 2007 über einen Betrag in Höhe von 300,87 Euro sowie eine Rechnung des Stromversorgers in Höhe von 42,95 Euro für Kosten eines Außendiensteinsatzes vorgelegt. Der Antragsteller hat ausgeführt, eine Mitarbeiterin des Antragsgegners habe am 12. Juli 2007 mündlich die Übernahme der Schulden abgelehnt.

Der Antragsgegner hat vor dem Sozialgericht geltend gemacht, dass er bereits im November 2006 Stromschulden in Höhe von 274,37 Euro übernommen und dem Antragsteller ein Darlehen gewährt habe. Stromkosten seien grundsätzlich aus der Regelleistung zu tragen. Ein weiteres Darlehen werde nicht gewährt.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar könnten nach § 22 Abs. 5 SGB II auch Stromschulden übernommen werden. Die von dem Stromversorger angekündigte Unterbrechung der Stromversorgung stellte auch eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar. Der Antragsgegner habe jedoch nicht ermessensfehlerhaft die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Der Antragsteller sei nämlich in der Lage, durch Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Stromversorger die Forderung aus der Regelleistung, ggf. in drei Monatsraten, aufzubringen. Die Schuldenübernahme sei daher nicht zur Behebung der Notlage gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller bereits im November 2006 in gleicher Situation ein Darlehen erhalten habe. Er habe sich danach nicht um die Begleichung sämtlicher Stromschulden und um eine Vermeidung von neuerlichen Schulden bemüht.

Gegen den am 30. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 31. Juli 2007). Er hat zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller für die Zeit ab 01. August 2007 einen Vertrag mit einem neuen Stromversorger abgeschlossen. Hierzu hat der Antragsteller eine A...

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