Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss bei Unterschreitung des Beschwerdewertes. Voraussetzung der Entstehung einer anwaltlichen Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde einen Betrag von 500 Euro übersteigt (entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007, L 10 B 217/07 AS PKH).

2. Die Entstehung einer Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren setzt regelmäßig eine Tätigkeit voraus, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt wurde, sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hätten keinen Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr im inzwischen erledigen Verwaltungsverfahren.

Mit Bescheid vom 06. Februar 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin sowie ihrer Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. Februar 2006 bis 31. Juli 2006. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2006 Widerspruch und bat um Überprüfung der Betriebskosten. Sie fügte ihrem Schreiben diverse diesbezügliche Unterlagen bei. Mit Änderungsbescheid vom 29. Mai 2006 regelte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 neu. Mit Schreiben an die bis dahin lediglich bezüglich eines anderen Mehrbedarfs tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich bezüglich dieser Angelegenheit mit Schriftsatz vom 23. März 2006 legitimiert und um Akteneinsicht gebeten hatten, teilte der Beklagte mit, dass mit dem Änderungsbescheid dem Widerspruch insgesamt stattgegeben worden sei. Weitere Änderungsbescheide bezüglich der Kosten für das Wohneigentum seien an die Klägerin direkt gesandt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch vom 28. Februar 2006 für erledigt und beantragten Kostenerstattung u. a. unter Geltendmachung einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 VV RVG. Gegen die Ablehnung der Erstattung der Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbescheid vom 31. Juli 2006 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08. August 2006 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 zurückwies. Eine Erledigungsgebühr entstehe nur durch eine ursächliche Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Diese liege nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 18. Januar 2007 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren beantragt.

Mit Beschluss vom 22. August 2007 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Die Erledigungsgebühr setze regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe. Mit dem Änderungsbescheid sei der Rechtsstreit vor jedweder Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten erledigt worden.

Gegen den am 05. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 28. September 2007 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sich der Rechtsstreit nicht vor jeder Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten erledigt habe, da eine tatsächliche Erledigung erst mit der Erledigungserklärung vom 19. Juli 2006 nach Erörterung mit der Klägerin erfolgt sei.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung von § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde statt, soweit nicht in diesem Gesetz (dem SGG) anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung ist hier in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG getroffen, wenn dort die entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe vorgesehen ist. Die ZPO regelt in § 127 Abs. 2 Satz 2 für den Fall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, d...

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