Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
Orientierungssatz
1. Die zur Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht setzt voraus, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit hat. PKH ist u. a. dann zu bewilligen, wenn die gerichtliche Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
2. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen i. S. von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 liegt nur dann vor, wenn die veränderte Sach- oder Rechtslage nach objektiver Betrachtungsweise Anlass für die Änderung einer ursprünglichen Bewilligung gibt. Für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 liegt danach eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nur dann vor, wenn eine tatsächliche Änderung der Einkünfte auch unter Berücksichtigung des rechtmäßig zu ermittelnden Bedarfs eine Änderung der Leistungshöhe bewirkt.
3. Rügt der Kläger eine Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe in der seit 1. 1. 2011 geltenden Fassung, so handelt es sich um eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage. Infolgedessen ist in einem solchen Fall bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen PKH zu gewähren.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2013 geändert.
Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht für Zeit ab dem 21. August 2013 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und die K Rechtsanwälte, Dr. G, S, B, D, H und S beigeordnet.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von SGB II-Leistungen wendet.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter von der Beklagten. Mit Bescheid vom 12. April 2013 hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidungen vom 8. und 25. Januar 2013 für den Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2013 teilweise, in Höhe von 53,00 EUR auf. Für den Beschwerdeführer sei für Februar 2013 Unterhalt in Höhe von 53,00 EUR vom Mündelkonto gezahlt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 zurück. Von den 53 EUR Einkommen seien 40 EUR auf den Regelbedarf und weitere 13 EUR auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen gewesen. Rechtsgrundlage seien §§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II, 330 Abs 3 Satz 1 SGB III, 48 Abs 1 Nr 3, 50 Abs 1 SGB X.
Gegen den Änderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhob der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers Klage mit der Begründung, das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft sei nicht so hoch wie von der Beklagten unterstellt. Zudem sei der Bedarf unzutreffend berücksichtigt. Der Regelsatz sei der Höhe nach nicht geeignet, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Insofern werde auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2012, S 55 AS 9238/12 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe die Leistungen im Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit verbraucht.
Den zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. August 2013 abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet, dass der Klage die Erfolgsaussicht fehle. Das Gericht sehe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Regelbedarfe, wie sie durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuchs vom 24. März 2011 erfolgt sei. Es folge damit der Rechtsprechung der beiden am Bundessozialgericht (BSG) für das Grundsiche-rungsrecht des SGB II zuständigen Senate. Die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des 14. BSG-Senats vom 12. Juli 2012 seien vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Allein der Umstand, dass ein Sozialgericht dem BVerfG die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelsatzberechnung vorgelegt habe, vermöge vor diesem Hintergrund keine hinreichende Erfolgsaussicht zu begründen. Zudem sei die Rechtsverfolgung mutwillig, weil ein kostenbewusst denkender Kläger angesichts anhängiger Verfahren vor dem BVerfG eine Ruhendstellung seines Widerspruchsverfahrens angestrebt hätte. Selbst wenn eine Klageerhebung allein zur Offenhaltung des Verfahrens für erforderlich gehalten würde, würde dies keine anwaltliche Vertretung mit entsprechendem Kostenrisiko erfordern.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. September 2013 eingelegte Beschwerdeschrift. Das BVerfG habe auf die Vorlagebeschlüsse des SG Berlin noch nicht entschieden. Insofern komme es nicht auf die Beurteilung durch das BSG an, weil die Verwerfungskompetenz allein beim BVerfG liege. Der Vorwurf der Mutwilligkeit sei nicht hi...