Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen, wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, ablehnenden Prozesskostenhilfebescheid im Falle einer Verletzung des klägerseitigen Rechtes auf rechtliches Gehör. Ablehnung
Orientierungssatz
Bei einer Ablehnung eines PKH-Antrages wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (hier aufgrund verspäteter Abgabe der Erklärung) ist die Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss auch dann ausgeschlossen, wenn dieser Beschluss das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Januar 2009 über die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Dies ist hier der Fall, denn das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss die Versagung von PKH darauf gestützt, dass der Kläger nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die mit Schreiben vom 17. September 2008 angeforderte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf PKH hergereicht habe und damit gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bewilligung von PKH durch das Gericht abzulehnen sei. Auch in diesem Fall liegt eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vor (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. April 2010, L 28 AS 19/09 B PKH, nicht veröffentlicht, vom 25. Februar 2010, L 25 B 2170/08 AS PKH, vom 24. März 2009, L 5 B 2025/08 AS PKH, vom 22. Januar 2009, L 14 B 2171/08 AS PKH, vom 13. Januar 2009, L 18 B 2432/08 AS PKH, alle juris; anderer Ansicht LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008, L 3 B 548/08 U PKH, juris).
Der Ausschluss der Beschwerde gilt auch bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch den angefochtenen Beschluss aufgrund der fehlenden Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO und des fehlenden Hinweises auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010, L 25 B 2170/08 AS PKH, aaO). Denn der Rechtsprechung ist es verwehrt, durch außerordentliche Rechtsbehelfe tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007, 1 BvR 2803/06 = NJW 2007, 2538-2539). Ist wie hier ein Rechtsmittel nicht gegeben, sind die Betroffenen demnach auf die Möglichkeit zu verweisen, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu erheben oder eventuell auch eine Gegenvorstellung einzureichen. Auch die Stellung eines erneuten Antrages auf Bewilligung von PKH könnte in Betracht gezogen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010, L 25 B 2170/08 AS PKH, aaO; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 118 Rn. 10).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 66 Rn. 12a, vor § 143 Rn. 14b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen