Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beitragsrückständen für eine freiwillige Kranken- bzw Pflegeversicherung und mit erhobenen Säumniszuschlägen. Beibringungsgrundsatz in § 51 Abs 2 SGB 1. sozialgerichtliches Verfahren. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Glaubhaftmachung von Umständen. gerichtliches Ermessen bei der Entscheidung über eine Folgenbeseitigung nach § 86b Abs 1 S 2 SGG. Rechtsweg. Schadensersatz aus Amtshaftung
Leitsatz (amtlich)
1. § 51 Abs 2 SGB I regelt nicht einen Beibringungsgrundsatz, sondern eine Obliegenheit iS einer verstärkten Mitwirkungspflicht beim Nachweis der eigenen Hilfebedürftigkeit.
2. Sind Umstände im Rahmen eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betriebenen Verfahrens nicht iS der Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich, ergeben sich insofern keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
3. Zum gerichtlichen Ermessen bei Entscheidung über eine Folgenbeseitigung nach § 86b Abs 1 S 2 SGG, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegen.
4. Hat sich das Sozialgericht mit einem Streitgegenstand, für den der Sozialrechtsweg nicht eröffnet ist (hier: Schadensersatzforderung aus Amtshaftung), weder hinsichtlich der Sachentscheidungsvoraussetzungen noch inhaltlich beschäftigt und daher auch nicht stillschweigend die Zuständigkeit für das Landessozialgericht bindend angenommen, muss dieses den Rechtsstreit insofern an das zuständige Gericht des zutreffenden Rechtsweges verweisen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Soweit der Antragsteller Schadensersatz geltend macht, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten unzulässig. Der Rechtsstreit wird insofern an das zuständige
Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum,
verwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung der Verrechnung und die Auszahlung des vollständigen Rentenbetrages sowie Schadensersatz.
Der 1956 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. November 2018 ab Juni 2017 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Den Nachzahlungsanspruch kehrte die Antragsgegnerin teilweise (10.149,83 Euro) an das Jobcenter für dessen Leistungen von Mai 2017 bis einschließlich Dezember 2018 aus und behielt die verbleibenden Teile i.H.v. 1.397,58 Euro ein. Für die Zeit vom Dezember 2007 bis März 2009 bestanden für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers Beitragsforderungen i.H.v. 4.779,15 Euro (bestandskräftiger, öffentlich zugestellter Bescheid vom 18.05.2010, der weitergehende Beitragsforderungen bis Mai 2010 feststellte) und Säumniszuschläge bis Mai 2010, festgestellt durch Bescheid vom 18. Mai 2010 in Höhe von 3.385,50 Euro. Wegen einer Gesetzesänderung (§ 256a Abs. 3 SGB V) erließ die Beigeladene vier Fünftel der bis zum 31. Juli 2013 angefallenen Säumniszuschläge. Die Beigeladene richtete an die Antragsgegnerin das Verrechnungsersuchen vom 27.11.2018 über die offenen Beitragsschulden und Säumniszuschläge bis Oktober 2016 i.H.v. 4.589,50 Euro. Aus der Rentennachzahlung verrechnete die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers (Schreiben vom 29.05.2019) den Betrag von 1.383,78 Euro. Gegen die Ansprüche auf monatliche Auszahlung der Rente nahm die Antragsgegnerin eine Verrechnung zugunsten der Beigeladenen vor. Den Verrechnungen legte die Antragsgegnerin Beitragsrückstände der Beigeladenen und der Pflegeversicherung von 4.779,15 Euro und Säumniszuschläge bis Oktober 2016 i.H.v. 4.589,50 Euro zugrunde. Die Verrechnung ist seit November 2022 abgeschlossen und der Antragsteller erhält die Rente seitdem in ungekürztem Umfang. Das Hauptsacheverfahren zur Anfechtung der Verrechnung wird am Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 13 R 1760/22 geführt.
Am 3. Januar 2023 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung. Die Rentenzahlungen seien Lohnersatzleistungen seiner bereits eingezahlten Versicherungsbeiträge und würden einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegen. Die Versorgung der Rentner und ihrer Familien sei immer vorrangig zu betrachten. Die Antragsgegnerin habe die Sorgfaltspflicht verletzt durch Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 VwVfG. Es seien Schäden an der Gesundheit des Antragstellers und ein Unterhaltsrückstand eingetreten, was jeweils sofort zu entschädigen sei. Die Entschädigung sei auf 250.000 Euro festzulegen. Von den verbliebenen 325 Euro könne er weder den Unterhalt noch die Schulgebühren für die Swiss International Schule von Berlin bezahlen. Seine Kinder würden auf 30.000 Euro Unterhalt warten. Der Zahlungsverzug bestehe seit Mai 2017.
Die Antragsgegnerin meint, seit 2005 gelte für die bei Aufrechnungen...