Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Widerspruchverfahrens. Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Wert des Beschwerdegegenstands. Hinreichende Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Lehnt das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so ist hiergegen die Beschwerde statthaft, unabhängig davon, ob in der Hauptsache die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erreicht ist.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; SGG §§ 73a, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 3; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2, § 511; VV RVG Nr. 1008

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 aufgehoben.

Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T S, A Jstraße, B, bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Kosten für zwei Widerspruchsverfahren in der Höhe von jeweils 40 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer, mithin insgesamt €; die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Kläger beantragten mit zwei Schreiben vom 29. November 2007 bei dem Beklagten die Erstattung der Kosten für zwei Widerspruchsverfahren () in Höhe von jeweils insgesamt 737,80 € (= Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400, Nr. 1008 VV RVG Erhöhung um 1,50 [6 Auftraggeber] 600,00 € zuzügl. Auslagenpauschale 20,00 € = Nettobetrag 620,00 € zuzügl. 19 % Umsatzsteuer = Gesamtbetrag 737,80 €).

Mit zwei Kostenfestsetzungsbescheiden vom Januar 2008 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten für die Widerspruchsverfahren auf jeweils 690,20 € (= Geschäftsgebühr Nr. 2400, Nr. 1008 VV RVG 560,00 € zuzügl. Auslagenpauschale 20,00 € zuzügl. 19 % Mehrwertsteuer [auf 548,00 €] 110,20 € = Gesamtbetrag 690,20 €) fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom . Juni 2008 zurück.

Am 28. Juli 2008 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Berlin gegen die beiden Kostenfestsetzungsbescheide vom . Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Juni 2008 Klage erhoben und die Erstattung weiterer Kosten für die Widerspruchsverfahren in der Höhe von jeweils 40 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer, insgesamt € begehrt; zugleich haben sie für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; auch bei Erhöhungen der Gebühren dürfe unter Berücksichtigung der Nr. 1008 Anlage 1 RVG insgesamt ein Gebührensatz von 2,0 nicht überschritten werden.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13. Oktober 2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 4. November 2008 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei bei mehreren Auftraggebern nicht die erhöhte Gebühr insgesamt auf das Doppelte beschränkt, sondern lediglich die Erhöhungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (Band III - Az. ), die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 wenden, ist form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist auch unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von € statthaft und somit insgesamt zulässig ( s. Ziff. 1. ) und begründet ( s. Ziff. 2. ).

1.

Die Beschwerde ist vorliegend nicht deswegen unstatthaft, weil in der Hauptsache der Rechtsstreit nicht allein wegen des Beschwerdegegenstandes von € berufungsfähig wäre, denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedürfte sie der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Diese für das Berufungsverfahren geltende Vorschrift ist nicht - auch nicht aus dieser und anderen rechtlichen Gesichtspunkten entsprechend - für das Beschwerdeverfahren, in dem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestritten wird, anwendbar.

Gemäß § 172 Abs. 3 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen

1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufun...

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