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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.08.2022 - L 20 AS 451/22 B PKH

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 1. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

l.

Der 1959 geborene Kläger, der vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il) bezieht, begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Vorliegend ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) streitig.

Den Antrag des Klägers (seinerzeit wohnhaft in G, Br R ) vom 29. Juli 2021 auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die (voraussichtliche und zwischenzeitlich realisierte) neue Unterkunft (D in G) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2021 „über die Ablehnung der Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB Il" ab. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger bereits zum 1. November 2021 ohne Zusicherung des Beklagten in die neue Unterkunft umgezogen sei. Dies ergebe sich aus dem eingereichten neuen und bereits unterschriebenen Mietvertrag. Eine Zusicherung könne nach Maßgabe der zitierten Norm jedoch nur vor Abschluss des Vertrages erteilt werden. Im Übrigen sei auch keine Erforderlichkeit für den Umzug zu erkennen.

Nachdem der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2021 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger - unter der Anschrift D Str. in G - am 29. Dezember 2021 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

In der Hauptsache hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2021 in der Gestalt des Widers...

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