Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 1. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
l.
Der 1959 geborene Kläger, der vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il) bezieht, begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Vorliegend ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) streitig.
Den Antrag des Klägers (seinerzeit wohnhaft in G, Br R ) vom 29. Juli 2021 auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die (voraussichtliche und zwischenzeitlich realisierte) neue Unterkunft (D in G) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2021 „über die Ablehnung der Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB Il" ab. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger bereits zum 1. November 2021 ohne Zusicherung des Beklagten in die neue Unterkunft umgezogen sei. Dies ergebe sich aus dem eingereichten neuen und bereits unterschriebenen Mietvertrag. Eine Zusicherung könne nach Maßgabe der zitierten Norm jedoch nur vor Abschluss des Vertrages erteilt werden. Im Übrigen sei auch keine Erforderlichkeit für den Umzug zu erkennen.
Nachdem der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2021 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger - unter der Anschrift D Str. in G - am 29. Dezember 2021 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
In der Hauptsache hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen.
Mit Beschluss vom 1. April 2022 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe insofern bereits entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Zusicherung nach erfolgtem Wohnungswechsel entfalle. Der Beklagte habe dem Kläger jedoch Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten für die neue Wohnung bewilligt. Diesbezüglich sei bereits ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anhängig, in dem die Erforderlichkeit des Umzuges inzident zu prüfen sei. Dieser Beschluss sei unanfechtbar, da der Beschwerdewert unter 750 € liege.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens sind.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 € nicht übersteigt.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte (mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte) die Beschwerde an das Landessozialgericht nur statt, soweit nicht im
SGG etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes in diesem Sinne ist in § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG bestimmt. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier der Fall.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Berufung des Klägers in der Hauptsache bedürfte hier der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes seiner Klage den Bagatellstreitwert von 750 € nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich grundsätzlich danach, was das Sozialgericht dem Kläger, ausgehend vom streitgegenständlichen Begehren, versagt hat (BSG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 -B 14 AS 30/11 B - und vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B, juris).
Streitgegenständlich ist hier - ausweislich des streitigen Bescheides des Beklagten vom 7. September 2021 und des darauf gerichteten Klageantrags - ausschließlich eine Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB Il.
Der angefochtene bzw. begehrte Verwaltungsakt, die begehrte Zusicherung, führt hier auch zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil, ist somit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG "hierauf gerichtet". Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB Il sowie der Ablehnung dieser Zusicherung handelt es sich um einen Verw...