Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren. Arbeitslosengeld II. Leistungen für Unterkunft und Heizung. Berücksichtigung von (während des Leistungsbezuges zugeflossenem) Betriebskostenguthaben aus einem Zeitraum vor Leistungsbezug. bedarfsmindernde Anrechnung für Leistungszeiträume nach dem Folgemonat
Orientierungssatz
1. Hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung abgelehnt, dass für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestünde, so ist gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Die Regelung aus § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar.
2. Die leistungsrechtlichen Wirkungen eines Guthabens, das ein Hilfebedürftiger aus einer Betriebskostenabrechnung für seine Wohnung erhalten hat, sind in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II gesondert und abschließend geregelt. Ein Betriebskostenguthaben ist daher auch dann nicht als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen, wenn es aus einen Zeitraum vor der Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II resultiert.
3. Ein Betriebskostenguthaben, mindert den Bedarf der wohnungs- und heizungsbezogenen Aufwendungen in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem das Guthaben zugeflossen ist. Für spätere Leistungszeiträume kann eine bedarfsmindernde Anrechnung nur auf ein gegebenenfalls verbliebenes Restguthaben erfolgen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Juli 2008 geändert.
Den Klägern wird für das Klageverfahren ab dem 29. Februar 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne aus dem Vermögen zu leistende Beträge unter Beiordnung von Rechtsanwalt S L M Tor, P, bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des bei dem Sozialgericht Neuruppin anhängigen Klageverfahrens - S 16 AS 385/08 -, in dem es im Ergebnis um die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 ohne Anrechnung einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2006 geht.
Die Klägerin zu 1. bezieht von dem Beklagten seit dem 7. August 2006 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit 1. November 2003 war sie Mieterin einer Wohnung in N, A-B-Straße; die monatliche Bruttowarmmiete betrug 285 €. Im hier streitigen Zeitraum bewohnte die Klägerin zu 1. die Wohnung gemeinsam mit dem Kläger zu 2., ihrem am 13. September 2006 geborenen Sohn.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1. März 2007 bis 31. Oktober 2007 in Höhe von 674,75 € (ohne Sozialversicherungsbeiträge), davon 483,37 € für die Klägerin zu 1. und 191,38 € für den Kläger zu 2.. Als Bedarfe erkannte der Beklagte Regelleistungen für die Klägerin zu 1. in Höhe von 345 € und für den Kläger zu 2. in Höhe von 207 € sowie Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin zu 1. in Höhe von 138,37 € und des Klägers zu 2. in Höhe von 138,38 € an. Als Einkommen berücksichtige der Beklagte beim Kläger zu 2. monatliches Kindergeld in Höhe von 154 €. Die Anerkennung der Unterkunftskosten erfolgte unter dem “Vorbehalt der Rückzahlung„ unter Hinweis auf die noch ausstehende und unaufgefordert vorzulegende Betriebskostenabrechnung.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 änderte der Beklagte den Bescheid vom 5. Februar 2007 dahingehend ab, dass dem Kläger zu 2. für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 nur noch monatliche Leistungen in Höhe von 14,38 € bewilligt wurden. Als weiteres Einkommen des Klägers zu 2. berücksichtige der Beklagte monatliche Unterhaltsleistungen des Kindesvaters in Höhe von 177 €.
Am 24. Juli 2007 reichte die Klägerin zu 1. bei dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung für ihre Wohnung vom 31. Mai 2007 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ein; aus der Abrechnung ergab sich ein Guthaben in Höhe von 566,74 €, welches der Klägerin zu 1. nach einem Aktenvermerk (Bl. 130 VA) am 4. Juli 2007 gutgeschrieben worden sein soll.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 dahingehend ab, dass der Klägerin zu 1. monatliche Leistungen nur noch in Höhe von 326,51 € und dem Kläger zu 2. keine Leistungen mehr bewilligt wurden. Hierbei berücksichtigte der Beklagte als Bedarfe monatliche Regelleistungen für die Klägerin zu 1. in Höhe von 347 € und für den Kläger zu 2. in Höhe von 208 € sowie Kosten der Unterkunft und Heizung für die Klägerin zu 1. in Höhe von 51,25 € und des Klägers zu 2. in Höhe von 51,26 €. In dem Bescheid wird u. a. weiter ausgeführt:
“Da Sie ein Bet...