Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Prozesskostenhilfe. Einschulungskosten. Bemessung der Regelleistung. Abzug der Einschulungskosten als Werbungskosten

 

Orientierungssatz

1. Die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II ist verfassungsgemäß. Gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).

2. Werbungskosten sind gemäß § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben. Sie sind ausschließlich bei der Person abzusetzen, die Erwerbseinkommen bezieht. Für einen Abzug von Einschulungskosten vom Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Gewährung der Kosten für die Einschulung der am 30. Dezember 2000 geborenen Klägerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Mutter der Klägerin, die mit ihr und ihrer Schwester in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 und 4 SGB II) lebt, kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft diesen Anspruch nicht im eigenen Namen mit einer Klage verfolgen, sondern die Klägerin muss diesen Anspruch, wie jedes andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seine Ansprüche auch, im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7 b AS 8/06 R - und - L 7 b AS 10/06 - sowie bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung der Mutter der Klägerin für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Steht eine höchstrichterliche Klärung von im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblichen Fragen aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, BvR 656/06, zitiert nach Juris, RdNr. 13 m. w. Nachw.).

An diesen Grundsätzen gemessen hat die Klage, mit der die Klägerin die Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 340,97 € für Kosten begehrt, die ihr nach ihrem Vortrag im Zusammenhang mit ihrer Einschulung entstanden sind, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin wendet sich im Kern dagegen, dass der “Regelsatz (gemeint ist Regelleistung) für Kinder im einschulungspflichtigen Alter genauso hoch (sei) wie für Säuglinge, nämlich 207,00 € monatlich„. Im Hinblick hierauf sei “nicht ersichtlich, in welcher Höhe Kosten für Schulmaterialien und Einschulung„ in der Regelleistung enthalten seien. Richtig hieran ist zunächst, dass die Regeleistung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II für nicht erwerbsfähige Angehörige (Sozialgeld), die wie die Klägerin mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, also mithin im hier streitbefangenen Zeitraum (August 2006) 207,00 € beträgt. Die Klägerin verkennt indes, dass sie mangels Bedürftigkeit überhaupt keinen Anspruch auf Sozialgeld hat. Denn sie verfügt nach Aktenlage über eigenes Einkommen in Höhe von 260,00 € (154,00 € Kindergeld und 106,00 € Unterhaltsvorschuss) sowie nach Verteilung des Einkommens der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von weiter...

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