Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei unzureichender Beratung durch den Sozialleistungsträger

 

Orientierungssatz

1. Das Gericht entscheidet nach Ermessen über die Erstattung der außergerichtlichen Verfahrenskosten.

2. Hat der Sozialleistungsträger den Betroffenen unzureichend beraten und ihn auf eine zumindest nicht fern liegende Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen, ist es angemessen, ihm einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers bzw. Antragstellers aufzuerlegen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 geändert.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erstattet.

Das Sozialgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nicht nur (teilweise) nachgegeben, sondern es vor allem versäumt hat, die Antragstellerin vor Beauftragung eines Rechtsanwalts und vor Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an sie (die Antragsgegnerin) abzutreten, um eine Gewährung von Leistungen als Darlehen zu erreichen. Sie hat damit nicht bzw. nur unzureichend ihrer sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebenden Pflicht genügt, die Interessen der Antragstellerin verständnisvoll zu fördern und sie über eine zumindest nicht fern liegende Gestaltungsmöglichkeit zu beraten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2907332

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