Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Bestimmung des Streitwerts. Verfahren über Maßnahmebescheid des Trägers der Pflegeversicherung gegenüber ambulanter Pflegeeinrichtung. Ansetzen des Auffangstreitwerts von 5.000,- € für jede einzelne im Maßnahmebescheid geforderte Regelung

 

Orientierungssatz

1. Der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so gilt nach § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) der Auffangstreitwert von 5.000,- €.

2. Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Maßnahmebescheid des Trägers der Pflegeversicherung gegenüber einer ambulanten Pflegeeinrichtung, mit welchem diese zur Beseitigung diverser bei der Prüfung monierter Qualitätsmängel aufgefordert wird, so ist für jede einzelne im Maßnahmebescheid geforderte Regelung der Auffangstreitwert von 5.000,- €. anzusetzen. Die geforderten Maßnahmen bilden nämlich jeweils selbstständige Streitgegenstände, die grundsätzlich in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 100.000,- € festgesetzt.

Im Übrigen werden die darüber hinausgehende Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) sowie die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 155/10.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 9. März 2010, in welchem sie zur Beseitigung diverser bei der Prüfung ihrer ambulanten Pflegeeinrichtung vom 1. Dezember 2009 monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Nachdem die Beteiligten im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung vom 27. Mai 2010 das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 den Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 25.000,- € festgesetzt. Hierbei ist es von fünf Maßnahmekomplexen ausgegangen, die es jeweils mit 5.000,00 € bewertet hat.

Dagegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die unter Berücksichtigung der im Maßnahmenbescheid aufgelisteten 39 Einzelmaßnahmen eine Erhöhung des Streitwertes auf 195.000,00 € begehren. Die Beklagten haben ebenfalls Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 € geltend machen, da der Sach- und Streitstand keine anderweitigen Anhaltspunkte biete.

II.

Über die gemäß §§ 172, 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässigen Beschwerden ist mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des SGG durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B, sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA, bei Juris).

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 111 P 155/10 sind aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschwerdebefugt. Danach kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes wären die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschwert, so dass ein eigenes Interesse an der Festsetzung des geltend gemachten höheren Streitwertes besteht.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Deren darüber hinaus gehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) sind unbegründet.

Gemäß §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in den Vorschriften des GKG, insbesondere in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG, nichts anderes bestimmt ist. Das Sozialgericht hat danach den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2011 zu Unrecht auf 25.000,- Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren nicht gerecht. Der Senat stellt unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtssprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 7. Oktober 2010, L 27 P 51/10 B RG, vom 7. Juli 2010, L 27 P 12/10 B, vom 10. Dezember 2009...

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