Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen bei einem der VOB ZENTRAG angehörenden Druckerei-Betrieb
Orientierungssatz
1. Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) können nach § 5 AAÜG nur festgestellt werden, wenn die qualifizierte Beschäftigung in volkseigenen (Produktions-)Betrieben der Industrie oder des Bauwesens oder in ihnen gleichgestellten Betrieben ausgeübt wurde. Bei der Beurteilung der betrieblichen Voraussetzungen kommt es allein darauf an, dass der Betrieb nach seiner Gesellschaftsform rechtlich den Status eines VEB im Sinne der bundesrechtlichen AVItech hatte, unabhängig von der Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR. Ein Parteibetrieb (hier ein der VOB ZENTRAG angehörender Druckerei-Betrieb) erfüllt die betrieblichen Voraussetzungen auch dann nicht, wenn er wirtschaftsrechtlich einem VEB gleich stand (vgl. BSG Urteil vom 18. Juni 2003, Az. B 4 RA 1/03 R, zum "Interdruck Graphischer Großbetrieb Leipzig").
2. Die Aufzählung der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend und kann nicht ergänzend ausgelegt werden.
3. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-Versorgungsregelungen" ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinen - Kältemaschinen - mit Urkunde vom 23. Juli 1971 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 01. September 1971 bis zum 31. Dezember 1977 arbeitete der Kläger als Ingenieur für Luft- und Kältetechnik in der Druckerei “„ sowie vom 01. Januar 1978 bis zum 31. Januar 1990 in diesem Betrieb als Abteilungsleiter Technische Gebäudeausrüstung (TGA). Vom 01. Februar 1990 bis 31. Oktober 1990 war er in gleicher Funktion in dieser Druckerei, die ab diesem Zeitpunkt den Namen "" führte, beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für Arbeitsverdienste bis 1.200,00 Mark entrichtete er vom 01. Mai 1980 bis zum 30. Juni 1990.
Am 29. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften der Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 13. April 2000 und Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG ab, da es sich bei der Druckerei “„ nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Seite 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR Seite 844) gehandelt habe.
Mit Urteil vom 20. Juli 2001 hat das Sozialgericht Cottbus die sich anschließende Klage des Klägers abgewiesen (). Im darauf hin durchgeführten Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht () hat das Gericht die Personalakte des Klägers, Kopien aus der Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg, Aktenzeichen, einen Registerauszug des Amtsgerichts Charlottenburg aus der Akte und eine Kopie zur ZENTRAG aus der Schrift "So funktionierte die DDR", Band 2, Lexikon der Organisationen und Institutionen, Hamburg 1994, Seite 1199 ff., sowie Kopien des Handblattes zum Register der volkseigenen Wirtschaft, Magistrat von Groß Berlin, Handelsregisterabteilung C, und der Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg, Az., beigezogen. Durch Urteil vom 30. September 2003 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass es sich bei der Druckerei “ „ bzw. dem "" nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (VEB) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Das sich anschließende Verfahren des Klägers vor dem Bundessozialgericht (Az. ) und seine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. ) blieben ohne Erfolg.
Am 22. November 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13. April 2000 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bunde...