Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versicherungspflicht. Rehabilitand. Fachhochschulstudium. Berufsförderungsmaßnahme. Förderung auf Zuschussbasis. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35 Abs 3 SGB 7
Leitsatz (amtlich)
Auch Empfänger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35 Abs 3 SGB 7 unterliegen der Versicherungspflicht der Rehabilitanden nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB 5.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlag.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002 versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) war.
Die 1963 geborene Klägerin kann seit einem im Oktober 1999 erlittenen Verkehrsunfall ihren erlernten Beruf als Physiotherapeutin nicht mehr ausüben. Bis zum 30. November 2001 war sie durch den Bezug von Verletztengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Das von der Klägerin im Rahmen der beruflichen Neuorientierung gewählte Fachhochschulstudium im Fach Sozialpädagogik überschritt nach Auffassung der Beigeladenen zu 1) den im Gesetz für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) vorgesehenen Höchstzeitraum von zwei Jahren. Aufgrund dessen schloss sie mit der Klägerin unter dem 21. Dezember 2001 einen Vertrag mit u. a. folgendem Inhalt:
1.Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind Leistungen für die von Frau H selbst gewählte Berufsförderungsmaßnahme nach § 35 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
2. Leistungen
2.1. Die BGW fördert die unter 1. genannte Maßnahme (Teilförderung). Im Rahmen der Teilförderung werden Kosten bis maximal einer fiktiven angemessenen Maßnahme nach § 35 Abs. 1 SGB VII erstattet (Referenzmaßnahme).
Referenzmaßnahme:
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Art der Maßnahme: |
Umschulung zur Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft |
Maßnahmestätte: |
Fortbildungsakademie für Wirtschaft |
Maßnahmeort: |
Berlin |
Maßnahmebeginn: |
01.02.2002 |
Maßnahmedauer: |
24 Monate |
2.2. Die Kosten für die Referenzmaßnahme betragen 67.133,60 DM (Höchstförderbetrag). Wegen der Berechnung dieses Höchstförderbetrages wird auf die Anlage 1 zu diesem Vertrag verwiesen.
2.3. Bis zu diesem Höchstförderbetrag wird die BGW zahlen:
a) Für die Kosten der Lebenshaltung von insgesamt 56.160,00 DM (28.714,15 EUR) und
b) für sonstige maßnahmebedingte Kosten gegen Einzelnachweis von maximal 10.973,60 DM (5.610,71 EUR).
Auf die Anlage 2 zu diesem Vertrag wird verwiesen.
2.3.1 Der unter 2.3.a) genannte Gesamtbetrag für die Kosten der Lebenshaltung wird auf 48 Monate verteilt. Vom 01.12.2001 bis 30.11.2005 ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von 1.170,00 DM (598,21 EUR).
Mit Bescheid vom 05. Februar 2002 bewilligte die Beigeladene zu 1) der Klägerin ferner ab dem 01. Dezember 2001 auf unbestimmte Zeit Rente in Höhe von monatlich 714,20 Euro. Bereits am 4. Oktober 2001 hatte die Klägerin nach eigenen Angaben “die Berufsförderungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben […] mit dem Besuch einer Bibelschule als Vorbereitung auf die Einstufungsprüfung ins 3. Semester des Studiums zum Sozialpädagogen„ begonnen und ab März 2002 “offiziell an der ′Werkstatt′ der FHP als Prüfungsvoraussetzung teilnehmen„ müssen. Mit Zulassungsbescheid der Fachhochschule Potsdam (FHP) vom 25. September 2002 wurde die Klägerin zum Wintersemester 2002/2003 in das 3. Fachsemester im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik zugelassen.
Aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Klägerin führte sie die Beklagte in der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002 als freiwilliges Mitglied. Im Rahmen eines die Beitragshöhe in diesem Zeitraum betreffenden Widerspruchsverfahrens vertrat die Klägerin die Auffassung, sie sei aufgrund ihres Fachhochschulstudiums nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert. Mit Bescheid vom 10. April 2003 verneinte die Beklagte eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, da die Klägerin das 30. Lebensjahr bereits vollendet habe und keinen der im Gesetz genannten Verlängerungstatbestände erfülle. Nachdem die Klägerin, die ab dem 01. Dezember 2002 bei der Beigeladenen zu 2) freiwillig versichert war, der Beklagten daraufhin mitgeteilt hatte, sie halte auch nach dem Schreiben vom 10. April 2003 ihren Widerspruch aufrecht, stellte die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 u.a. fest, dass die Klägerin in ihrem “ab dem Wintersemester 2001/2002 aufgenommen...