Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Verzinsung von Sachleistungen

 

Orientierungssatz

Ursprüngliche Sachleistungen unterliegen von dem Zeitpunkt an, an dem sie in Geldleistungen umgewandelt sind, der Verzinsung gemäß § 44 SGB 1.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 15. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 25. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 verurteilt, an die Klägerin 2.041,66 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit zwischen den Beteiligten ist noch, ob ein ursprünglicher Sachleistungsanspruch, der im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt wurde, gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu verzinsen ist. Begehrt werden 2.155,07 € aus Zinsen für den Betrag von 21.843,25 € gemäß § 44 SGB I vom 1. Mai 2006 bis zum 30. November 2008.

Die 1965 geborene Klägerin erlitt im April 1997 ein Polytrauma mit Oberschenkelamputation links. Die endgültige prothetische Versorgung des linken Beines erfolgte im Mai 1998. Bereits in den Jahren 2001 und 2004 hatte sie gegenüber dem Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten die Auffassung geäußert, sie habe mit ihrer damaligen Prothese keine ausreichende Standsicherheit mehr. Am 8. Juni 2005 verordnete ihr der Dipl.-Med. R eine Oberschenkelprothese mit einem C-Leg-Kompakt-System links. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag des Orthopädie- und Reha-Teams Z GmbH S vom 1. Juli 2005, das Gesamtkosten von 21.853,26 € auswies.

Die Beklagte zog eine Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes bei und lehnte die Versorgung ab (Bescheid vom 2. November 2005). Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2006 zurück.

Dagegen hat sich die am 20. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet. Das Sozialgericht hat zunächst gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B eingeholt, der die Notwendigkeit der begehrten Versorgung verneint hat. In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erstatteten Gutachten nach § 109 SGG hingegen ist der Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. N am 27. August 2007 zu der Auffassung gelangt, die Versorgung der Klägerin mit dem begehrten Prothesensystem sei notwendig.

Die Klägerin hatte sich das streitige Prothesensystem bereits am 3. März 2006 verschafft und dafür den Betrag von 21.843,25 € bezahlt.

Am 21. November 2008 hat die Z GmbH der Beklagten eine Rechnung für das begehrte System in Höhe von 19.758,35 € übersandt.

In dieser Höhe hat die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, das die Klägerin angenommen hat. Die Differenz zwischen 19.758,35 € und 21.873,26 € erhalte die Klägerin von der Firma Z erstattet. Die Beklagte hat die Zahlung von Zinsen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 25. November 2008 abgelehnt.

Die Klägerin hat danach noch beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen gemäß § 44 SGB I auf den Betrag von 21.843,25 € zu zahlen.

Die Beklagte ist dem mit der Auffassung entgegengetreten, ein Zinsanspruch bestehe nicht, da um einen Sachleistungsanspruch und nicht um eine Geldleistung gestritten worden sei.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Sachleistungsanspruch der Klägerin habe sich erst durch die Selbstbeschaffung des Hilfsmittels in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt. Der Kostenerstattungsanspruch folge aus § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), der keine Regelung über eine Verzinsung enthalte. Daher beziehe sich die Regelung des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - nur auf einmalige oder laufende Geldleistungen. Die entgegenstehenden Rechtsauffassungen vermöchten nicht zu überzeugen, zumal eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu nicht bestünde.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 5. Januar 2009, einem Montag, mit der die Auffassung vertreten wird, auch ein Sachleistungsanspruch, der in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt sei, sei von der Verzinsungsregelung des § 44 SGB I umfasst.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. November 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 zu verurteilen, an die Klägerin 2.041,66 € (4 % Zinsen aus 19.758,35 €) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Beide Beteiligten beantragen, die Revision zuzulassen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte das Vorverfahren über den Verzinsungsanspruch durchgeführt und mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 den Widerspruch gegen die Entscheidung vom 25. N...

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