Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Anspruchsdauer nach Unterbrechung des Versicherungspflichtverhältnisses durch unbezahlten Streik. Verkürzung der Anspruchsdauer für Ansprüche nach dem 31.1.2006. Übergangsregelung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitsloser, der zwar am 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Höchstanspruchsdauer gem § 127 Abs 2 SGB 3 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung erworben hat, weil er aufgrund eines unbezahlten Streiks nicht 36 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, kann eine Erhöhung der Anspruchsdauer auf 24 Monate nach der Übergangsregelung des § 434r Abs 1 SGB 3 nicht geltend machen.

2. Die Vorschriften über die Anspruchsdauer gem § 127 Abs 2 SGB 3 idF vom 24.12.2003 sind auch nicht verfassungswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.12.2010; Aktenzeichen B 11 AL 61/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren nur noch Arbeitslosengeld für eine längere Anspruchsdauer.

Der ... 1944 geborene Kläger war von 1960 bis zum 30. November 2006, zuletzt als Sachbearbeiter, bei der Firma C Baumaschinen GmbH B und vom 01. Dezember 2006 bis 30. November 2007 als Projektbeschäftigter bei der W Personalpartner GmbH beschäftigt.

Am 11. September 2007 meldete der Kläger sich bei der Agentur für Arbeit S mit Wirkung zum 01. Dezember 2007 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der C Baumaschinen GmbH vom 04. Mai 2007 erhielt der Kläger in der Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 52735,58 € sowie eine Abfindung von 20000,00 €. In den Zeiträumen vom 21. Februar 2006 bis 19. April 2006, 24. April 2006 bis 05. Mai 2005 und 22. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 erhielt der Kläger aufgrund eines unbezahlten Streiks kein Arbeitsentgelt von der C Baumaschinen GmbH. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der W Personalpartner GmbH vom 06. November 2007 erhielt der Kläger in der Zeit von Dezember 2006 bis November 2007 ein gleich bleibendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 4703,62 €. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2007 war zu Beginn des Jahres die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibeträge eingetragen.

Mit Bewilligungsbescheid vom 23. November 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 28. Februar 2009 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 450 Kalendertagen mit einem Leistungsbetrag von 58,21 € täglich (monatlicher Zahlbetrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen 1746,30 €/Bemessungsentgelt täglich 154,64 €/Lohnsteuerklasse III/Lohnsteuertabelle 2007/Leistungsentgelt 97,01 € täglich/Prozentsatz 60).

Mit seinem hiergegen am 21. Dezember 2007 eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger höheres Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt unter Absetzung der Streikmonate Februar bis Mai 2006 sowie für eine längere Anspruchsdauer von 540 Tagen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01. Dezember 2004 bis 30. November 2004 habe der Kläger versicherungspflichtige Zeiten von 1065 Tagen bzw. 35,5 Monaten nachgewiesen. Die Beschäftigung sei vom 21. Februar 2006 bis 19. April 2006 ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen eines Streiks unterbrochen gewesen und diene nicht der Erfüllung der Anwartschaftszeit. Entsprechend dem Lebensalter des Klägers sei die Anspruchsdauer zutreffend mit 450 Tagen bzw. 15 Monaten festgesetzt worden. Auch das Bemessungsentgelt von durchschnittlich täglich 154,64 € sei aus dem Entgeltabrechnungszeitraum vom 01. Dezember 2006 bis 30. November 2007 zutreffend festgesetzt worden.

Am 15. Januar 2008 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin die unter dem Az. S 62 AL 572/08 registrierte Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf höheres Arbeitslosengeld für eine längere Anspruchsdauer weiterverfolgt hat.

Vom 19. Mai 2008 bis 08. September 2008 war der Kläger arbeitsunfähig krank und erhielt von der BKK G vom 30. Juni 2008 bis 8. September 2008 Krankengeld.

Am 09. September 2008 meldete der Kläger sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin für eine Anspruchsdauer von 241 Kalendertagen für die Zeit vom 09. September 2008 bis 09. Mai 2009 Arbeitslosengeld in Höhe von unverändert 58,21 € täglich. Auch hiergegen legte der Kläger am 30. Oktober 2008 Widerspruch bei der Beklagten ein.

Am 21. April 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das zum 01. Januar 2008 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erneut Arbeitslosengeld für eine längere Anspruchsdauer, und zwar unter Zugrundelegung der ...

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