Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. hausärztlicher Internist. Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis mit ausschließlich angebotenen Wochenendsprechzeiten. keine Versorgungsverbesserung. Beurteilungsspielraum des Zulassungsausschusses. eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit
Orientierungssatz
1. Dem Zulassungsausschuss kommt bei der Genehmigung einer vertragsärztlichen Zweigpraxis nach § 24 Abs 3 Ärzte-ZV ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Damit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die erforderlichen Tatsachenermittlungen angestellt und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen vertretbar sind.
2. Die vertragsärztliche Versorgung an einem weiteren Ort außerhalb des Vertragsarztsitzes ist nur dann zulässig, wenn die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
3. Eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten kommt in Betracht bei tatsächlicher Unterversorgung an dem weiteren Ort , bei einer qualitativen sowie bei einer quantitativen Verbesserung der Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort.
4. Das Hinzukommen eines weiteren Arztes an einem bestimmten Ort begründet noch keine relevante Verbesserung der Versorgung (vgl BSG vom 5.6.2013 - B 6 KA 29/12 R = BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr 9).
5. Das Angebot, in einer Zweigpraxis zusätzliche Sprechzeiten am Freitagnachmittag und Samstagmorgen abzuhalten, ist kein Vorteil von einem solchen Gewicht, dass mögliche Nachteile dahinter zurücktreten müssten.
6. Beurteilungsrelevante Nachteile bei ausschließlich angebotenen Wochenendsprechzeiten am Sitz der Zweigpraxis können sich daraus ergeben, dass dann von den Versicherten für die weitere Behandlung unter der Woche ein anderer Arzt aufgesucht werden muss, mit der Folge zusätzlichen Aufwands und des Entstehens weiterer Kosten.
7. Die hausärztliche Behandlung der Versicherten kann auch außerhalb von Notfällen nicht ausschließlich an Wochenenden erfolgen, da sie regelmäßig auch eine kurzfristige wiederholte Vorstellung der Patienten erfordert.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Genehmigung einer Zweigpraxis.
Der 1937 geborene Kläger ist Facharzt für innere Medizin und Gastroenterologe, er ist in D im Bereich der kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Beigeladenen zu 1), als Hausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am 14. Februar 2013 beantragte er beim Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg die Genehmigung vertragsärztlicher Tätigkeit als hausärztlicher Internist in N als einem weiteren Ort. Die Teilnahme an der Versorgung in Sachsen solle davon unberührt bleiben. Sprechstunden in N sollten sein Freitag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Außerhalb der Sprechstunden stehe er für Notfälle zur Verfügung, mit einbegriffen seien prophylaktische Maßnahmen der Früherkennung von Darmkrebs (endoskopische Untersuchungen). Die Beigeladene zu 1) und der Zulassungsausschuss für Ärzte in C erklärten auf Nachfrage, keine Einwände gegen die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort zu haben, wenn der Kläger seine Tätigkeit in ihrem Bereich im bisherigen Umfang fortsetze. Dagegen meinte die Beigeladene zu 2), dass sie die Voraussetzungen für die Ermächtigung zu einer Tätigkeit an einem weiteren Ort nicht feststellen könne.
Durch Bescheid vom 15. August 2013 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag auf Ermächtigung für eine Zweigpraxis in N ab. Die Beigeladene zu 2) habe nicht feststellen können, dass sich die Versorgung der Versicherten durch die Teilnahme des Klägers an der Versorgung verbessern würde. Der Versorgungsgrad auf dem Gebiet der hausärztlichen Versorgung im Mittelbereich E betrage 104,9 Prozent, die Hausärzte der Region hätten ausreichende Behandlungskapazität angezeigt. Von Freitagmittag bis Montag sei der Bereitschaftsdienst organisiert. Zusätzlich böten mehrere Hausärzte in E freitags und samstags Sprechstunden an. Die Fahrzeit mit dem Bus von N aus betrage 30 Minuten, mit dem Zug 4 Minuten. Wegen der Entfernung zur Hauptpraxis des Klägers sei davon auszugehen, dass er wochentags nicht für Notfälle zur Verfügung stehe. Zusätzlich müsse er die Bereitschaftsdienste der Beigeladenen zu 1) absichern. Die Möglichkeit einer kontinuierlichen Patientenversorgung sei nicht zu erkennen. Der Kläger biete auch keine besonderen Untersuchungen oder Behandlungen an. Hinweise auf Versorgungsdefizite in N/M lägen nicht vor.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sich die Versorgung der Versicherten durch die Zulassung der Zweitpraxis ve...