Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft

 

Orientierungssatz

1. Der Rentenversicherungsträger ist an die Feststellungen des Versorgungsträgers über den zeitlichen Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gebunden. Deshalb genügt zur Vormerkung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ein Verfahren gegen den Versorgungsträger zur abschließenden Prüfung.

2. Die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft (ZVAO-PG/Landw) ist mangels eines objektiv-rechtlichen Inhalts keine selbständige materielle bundesrechtliche Rechtsgrundlage geworden, aus der sich unabhängig von einer erfolgten Einbeziehung Rechte oder Anwartschaften auf Versorgung oder auf eine nachträgliche fiktive Einbeziehung ergeben könnten.

3. Die Einbeziehung in die Zusatzversorgung hängt ausschließlich von einer Ermessensentscheidung des zuständigen DDR-Organs ab. Diese kann nicht nachgeholt werden.

4. Einziger rechtlicher Anknüpfungspunkt ist damit der durch das DDR-Organ ergangene Einbeziehungsbescheid. Weil ein Verwaltungsakt aus bundesrechtlicher Sicht erst im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe und nur mit Wirkung für die Zukunft wirksam wird, ist eine Einbeziehung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einbeziehungsentscheidung an nur für die Zukunft, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit vorzumerken.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2006 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Zeit vom 01. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorzumerken.

Der 1943 geborene Kläger absolvierte am 28. Juni 1968 die Diplom-Prüfung an der Humboldt-Universität zu Berlin im Bereich der landwirtschaftlich-gärtnerischen Fakultät. Er war vom 08. Juli 1968 bis 30. September 1971 an der Ingenieurhochschule als wissenschaftlicher Assistent tätig. Vom 1. Oktober 1971 bis 28. Februar 1974 war er bei der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) W und ab dem 1. Februar 1972 als Vorsitzender der LPG tätig. Vom 01. März 1974 bis 30. Juni 1990 war er als LPG-Vorsitzender der LPG S tätig.

Am 13. Juni 1988 wurde ihm vom Rat des Bezirkes F der Nachweis über die Anspruchsberechtigung zur zusätzlichen Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft aufgrund der “Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft" vom 31. Dezember 1987 ausgehändigt und die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Versorgung bestätigt.

Auf den Antrag des Klägers auf Überführung von Zeiten zum Zusatzversorgungssystem stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2003 den Zeitraum vom 8. Juli 1968 bis 30. September 1971 als zugehörig zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und den Zeitraum vom 1. Juni 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeit zugehörig zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft fest.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er begehre auch für die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 die Anerkennung der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften, da er in dieser Zeit Vorsitzender einer LPG gewesen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 zurück und führte im Wesentlichen aus, die Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 als Vorsitzender der LPG “Ernst Thälmann" W bzw. der LPG Pflanzenproduktion S könne nicht als Zeit der Zughörigkeit zur Zusatzversorgung i. S. d. AAÜG angesehen werden, da die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Versorgungsordnung Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG (Anordnung über die zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) nicht gegeben seien. Das Zusatzversorgungssystem Nr. 3 für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft gehöre zu den sog. Ermessensfällen, die eine positive Ermessensentscheidung erforderten. Die Einbeziehung habe zu DDR-Zeiten erfolgen müssen. Die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sei nur durch eine Antragstellung möglich gewes...

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