Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung für Leistungen der Zahnbehandlung in Spanien. Sachleistungsaushilfe. Residenten. Aufenthalt in Spanien. Patientenmobilitätsrichtlinie
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Zeit seines Aufenthalts in S ab dem 01. Dezember 2010 die beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und Rückzahlung der bereits erbrachten Beiträge sowie die Kostenerstattung für Leistungen der Zahnbehandlung.
Der Kläger ist am 1948 geboren und bezieht - soweit aktenkundig - seit mindestens Juli 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund. Seitdem ist er auch in der Krankenversicherung der Rentner versichertes Mitglied der Beklagten. Außerdem erhält er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Frankfurt am Main und von der Er lebte in den Jahren 2008 bis Mitte 2015 in S (behördliche Rück-Meldung nach Deutschland am 20. November 2015). Die Beklagte unterzog für die Zeit ab dem 01. Dezember 2010 auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und der Pensionskasse der Beitragspflicht. Ein gegen die entsprechenden Bescheide geführtes Widerspruchs- und Klage- sowie Berufungsverfahren, welches sich auch auf die Erstattung von Beiträgen bezog, hatte keinen Erfolg (Urteil des 1. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2014, L 1 KR 10/14, rechtskräftig).
Mit einer weiteren “negativen Feststellungsklage„ (vom 16. Oktober 2014) begehrte der Kläger die Feststellung des Nichtvorliegens einer “Zwangsmitgliedschaft„ für die Dauer seines Aufenthaltes in S bei der Beklagten, gegebenenfalls unter der Maßgabe der Beibehaltung des Status einer beitragsfrei gestellten Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner mit der jeweiligen Folge der Beitragsrückerstattung. Er sah sich durch die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes in seinen Rechten verletzt. Das Sozialgericht Berlin wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2017 ab, die dagegen erhobene Berufung wies der Senat mit Urteil vom 10. Januar 2018 zurück (Az.: L 9 KR 149/17). Zur Begründung wies der Senat darauf hin, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil das Versicherungsverhältnis und insbesondere die Beitragsforderung der Beklagten durch Verwaltungsakte geregelt seien, welche sämtlich bestandskräftig seien. Vorrangig hätte der Kläger ihm missliebige Entscheidungen der Beklagten mit der Anfechtungsklage angreifen müssen. Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren L 1 KR 10/14 habe er dies ohne Erfolg unternommen. Im Übrigen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert in der Versicherung der Rentner sei. Seine Mitgliedschaft habe er im Zuge eines Kassenwechsels im Jahre 2010 selbst beantragt. An ihrem Fortbestehen ändere sich durch seinen vorübergehenden Auslandsaufenthalt nichts. Bereits der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg habe den Kläger auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dazu hingewiesen. Danach bleibe Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verziehe. Das Urteil des Bundessozialgerichts sei ausführlich begründet und würdige sowohl das nationale Recht als die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften überzeugend. Auch der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch könne vor diesem Hintergrund nicht bestehen, denn seine Beitragszahlungen seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Mit Schreiben vom 25. August 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten das Einverständnis, die Kosten für in S künftig anfallende, akute und nicht planbare zahnärztliche Behandlungen und für Zahnersatz zur Erstattung einreichen zu dürfen. Es sei bekannt, dass der s Versicherungsträger für Erwachsene keine Leistungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz erbringe. Da in den entrichteten Beiträgen des Klägers aber Anteile für diese Leistungen enthalten seien, könnten ihm und seiner Ehefrau diese Leistungen wohnortbezogen nicht abgesprochen werden.
Mit Bescheid vom 28. August 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei einem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) entfalle der Leistungsanspruch; anderes gelte, soweit zwischen- oder überstaatliches Recht Ansprüche bei solchen Aufenthalten begründe. Versicherte zahlten ihre Krankenversicherungsbeiträge an die deutsche Krankenkasse weiter, die Sachleistungen erhielten sie von dem zuständigen ausländischen Träger, wie jeder Versicherte vor Ort. Bei einem Aufenthalt in einem EWR-Staat sehe die entsprechende EG-Verordnung eine sogenannte Einschreibung bei dem Träger der gesetzlichen Krankenversic...