Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung der technischen Intelligenz. VEB Chemiefaser Kombinat Schwarzer. Guben. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Volkseigener Produktionsbetrieb. Umwandlung eines VEB in eine GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Ein nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 01.03.1990 (GBl. DDR I S. 119) in eine GmbH umgewandelter VEB war am Stichtag des 30.06.1990 kein Produktionsbetrieb mehr, wenn mit der notariellen Umwandlungserklärung sein gesamtes Vermögen und damit auch die Produktionsmittel mit Stichtag vom 01.06.1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag gegründete GmbH übertragen worden sind und der VEB somit nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit existierte.
Normenkette
AAÜG § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1; TreuhG §§ 23, 11 Abs. 2 S. 1; UmwVO § 4 Abs. 3
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 4. August 1969 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1947 geborene Kläger absolvierte von September 1966 bis August 1969 ein Studium an der Ingenieurschule für Chemie in M. Am 25. Juli 1969 bestand er die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technologie der Chemischen Industrie und erhielt die Berechtigung die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 4. August 1969 bis über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete der Kläger im VEB C K S, Chemiefaserwerk G, dem VEB Chemiefaserwerk G bzw. dessen Rechtsnachfolger. Er war zunächst als Schichtingenieur beziehungsweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Ab Januar 1984 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war der Kläger als Abteilungsleiter Kultur/Körperkultur/Sport tätig.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hatte auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er zum 1. Mai 1984 bei.
Mit notariellem Vertrag/Umwandlungserklärung vom 18. Juni 1990 wurde der VEB Chemiefaserwerk G in eine GmbH umgewandelt. Nach Nummer 2 dieses Vertrages wurde zur Durchführung der Umwandlung mit Stichtag vom 1. Juni 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB Chemiefaserwerk G auf die Chemiefaser G GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Mai 1990 übertragen. Gemäß Nummer 6 der Umwandlungserklärung war dieser eine Abschlussbilanz des VEB zum 30. April 1990 beigefügt.
Den Antrag des Klägers vom 14. Juni 2002auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2004 ab und führte zur Begründung unter anderem aus, zwar sei der Kläger berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Abteilungsleiter Kultur/Körperkultur/Sport/Zivilverteidigung beschäftigt gewesen. Für den Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen des Bundesrechtes komme es darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben habe, im wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe. Bei der am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus übersandte der Kläger unter anderem einen Funktionsplan vom 4. November 1983 über die Arbeitsaufgabe/Funktion eines Abteilungsleiters Kultur/Körperkultur/Sport. Mit Urteil vom 3. März 2005 wies das Sozialgericht Cottbus die Klage ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste. Dieser Anspruch stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er von dem Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei er durch eine Einzelentscheidung der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände habe der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch ...