Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. fiktive Einbeziehung. betriebliche Voraussetzung. VEB Starkstromanlagenbau Cottbus/VEB Automatisierungsanlagen Cottbus
Orientierungssatz
Der VEB Starkstromanlagenbau Cottbus bzw sein Nachfolgebetrieb VEB Automatisierungsanlagen Cottbus war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 noch war er ein gleichgestellter Betrieb.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte (Bekl.) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers (Kl.) vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1956 geborene Kl. besuchte vom November 1976 bis August 1979 die Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B-L in der Fachrichtung Elektroenergieanlagen. Er erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B vom 20. Juli 1979).
Vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1983 war er als Bereichsingenieur Montage beim VEB Starkstrom Anlagenbau Cottbus beschäftigt (Arbeitsvertragsurkunde vom 3. Juli 1978). Vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 war der Kl. als "Leitkraft Chefmontage Ausland", ab 23. März 1987 in der Funktion eines Inbetriebsetzungsingenieurs beim selben Beschäftigungsbetrieb eingesetzt (Änderungsvertrag vom 3. April 1987). Ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Kl. trug der Betrieb seit 1. Januar 1986 die Bezeichnung "VEB Automatisierungsanlagen Cottbus" (AAC). Ab dem 1. Juli 1990 war der Kl. wieder mit der Arbeitsaufgabe Bereichsingenieur (Änderungsvertrag vom 2. Juli 1990) bzw. Inbetriebnahmeingenieur (Entgeltbescheinigung des Nachfolgeunternehmens A G Services Center GmbH., C vom 20. Dezember 2004) betraut.
In seinem Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 21. Dezember 2004 erklärte der Kl. ua, der tatsächliche Gesamtarbeitsverdienst habe im gesamten Zeitraum vom September 1979 bis Juni 1990 über den im Sozialversicherungsausweis bescheinigten beitragspflichtigen Entgelten gelegen. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung habe er nicht gezahlt. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 lehnte die Bekl. den Antrag auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten ab. Das AAÜG sei nicht anwendbar, denn die Voraussetzungen von dessen § 1 Abs. 1 seien nicht gegeben. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch habe der Kl. am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt, die aus - bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 36/01 R sowie vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Am Stichtag sei der Kl. nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen, wie dies die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487) fordere. Seinen Widerspruch begründete der Kl. damit, er sei in einem Produktionsbetrieb der Elektroindustrie beschäftigt gewesen, welcher Schaltschränke, Verteilerstationen und andere Elektroanlagen in großer Stückzahl hergestellt habe, die dann im Maschinenbau und vielen Industriebaustellen montiert und in Betrieb genommen worden seien. Ehemalige Arbeitskollegen hätten deswegen auch positive Bescheide bereits erhalten. In ihrem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 29. März 2005 führte die Bekl. aus, ihre Feststellungen seien durch die in der Volkswirtschaft der DDR geltende - für Statistikzwecke entwickelte - Systematik der Volkswirtschaftszweige bestätigt. Der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus sei der Wirtschaftsgruppe 16619 - Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie - zugeordnet gewesen. Dies bestätige, dass er nicht als Produktionsbetrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft iS des Zusatzversorgungssystems der AVItech anzusehen gewesen sei.
Dagegen hat der Kl. am 14. April 2005 bei dem Sozialgericht (SG) Cottbus Klage erhoben und zur Begründung vertiefend ausgeführt: Im Juni 1990 habe zum VEB eine "große Schlosserei" gehört, in der massenweise Montageteile und Schaltschränke hergestellt worden seien. Es seien dort Teile zu Tausenden für die Montage in Industrieanlagen produziert worden. Die ebenfalls in der ...