Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der teilweisen und vollen Erwerbsminderung
Orientierungssatz
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (SGB 6 § 43 Abs 1 S 2); voll erwerbsgemindert sind nach SGB 6 § 43 Abs 2 S 2 diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1964 in der Türkei geborene, seit 1979 in Deutschland lebende Klägerin ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. In der Türkei besuchte sie sechs Jahre lang die Volksschule und arbeitete dann auf dem Hof ihrer Großeltern mit. In Deutschland absolvierte sie eine Berufsvorbereitungsmaßnahme; einen Beruf erlernte sie nicht. Von 1981 bis Ende April 2004 war sie, unterbrochen von Zeiten des Mutterschutzes, der Krankheit und der Arbeitslosigkeit, im Wesentlichen als Verkaufshilfe erwerbstätig.
Bei der Klägerin war zunächst ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt; mit Bescheid vom 30. Juni 2006 wurde ein solcher von 40 festgestellt.
Am 27. Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, ihrer Auffassung nach keine Arbeiten mehr verrichten zu können, weil sie aufgrund eines Schulter-Arm-Syndroms, eines Bandscheibenvorfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule, einer Degeneration der Wirbelsäule und Depressionen nur noch über Restfähigkeiten verfüge, die nicht beliebig abrufbar seien.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten zwei Berichte des Radiologen F über am 22. Oktober 2002 bzw. am 10. Mai 2004 durchgeführte Untersuchungen der Lendenwirbelsäule sowie ein Bericht des Radiologen C über eine am 30. Januar 2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule vor. Auf Veranlassung der Beklagten untersuchte der Orthopäde Dr. R die Klägerin am 17. Januar 2006 und erstellte ein Gutachten, in welchem er die Diagnosen Zervikobrachialsyndrom bei verspannter Schulter-Nacken-Muskulatur, Lumbalsyndrom ohne Funktionsminderung und Verdacht auf Somatisierungsstörung stellte. Das Leistungsvermögen der Klägerin beurteilte er als hinreichend für die vollschichtige Verrichtung leichter bis mittelschwerer Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wobei Tätigkeiten mit Überkopfarbeit sowie Leiter- und Gerüstarbeiten und Arbeiten mit Absturzgefahr vermieden werden sollten. Auch in ihrer letzten Tätigkeit als Verkäuferin könne die Klägerin noch vollschichtig arbeiten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht nicht. Nachdem die Internistin Dr. C unter dem 3. Februar 2006 prüfärztlich Stellung genommen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. Februar 2006 ab.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 27. Februar 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. B vom 23. Februar 2006 beifügte. Darin heißt es, seiner Auffassung nach seien die Beschwerdebilder, die zur Ablehnung geführt hätten, nicht genügend gewürdigt worden. Insbesondere sei der Bescheid offenbar ohne Berücksichtigung der MRT-Untersuchungen vom 30. Januar 2006 erfolgt. Dort seien massive Einschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule beschrieben, die zu weitreichenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten. Eine Erwerbstätigkeit von täglich mindestens sechs Stunden an fünf Wochentagen sei nach hausärztlicher Ansicht nicht leistbar. In beiden Armen sei es bei der Klägerin bereits zu Parästhesien und einem Abfall der groben Kraft gekommen. Im Bereich der Halswirbelsäule sei folgerichtig bereits eine Verlagerung des Myelons beschrieben. Ebenso ausgeprägt seien die Destruktionen mit neurologischer Symptomatik auch im Lendenwirbelsäulenbereich. Hier würden eine Doralschlauchpellotierung sowie Bandscheibenvorfälle im Bereich L4/L5 beschrieben.
Mit Bescheid vom 21. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 19. April 2006 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie hat weitere Atteste ihres Hausarztes Dr. B vom 30. Mai 2006, vom 12. Februar 2007, vom 21. Februar 2007 mit anliegender Ablichtung eines vom 9. Februar 2007 datierenden Berichts über eine am Vortag durchgeführte Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, vom 24. August 2007, vom 22. Oktober 2007, dem ein Aufsatz von Prof. Dr. F zum Krankheitsbild der Fibromyalgie beigefügt war, und vom 15. November 2007 zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht hat Befundberich...