Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung der technischen Intelligenz. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Fiktive Einbeziehung. Betriebliche Voraussetzung. VEB Robotron Vertrieb Berlin

 

Orientierungssatz

1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am Stichtag 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war. Bei einem Industriebetrieb ist hierzu eine industrielle Massenproduktion erforderlich.

2. Dem VEB Robotron-Vertrieb Berlin hat die geforderte industrielle Massenproduktion nicht das Gepräge gegeben.

3. Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB Robotron-Vertrieb Berlin war neben der Wartung von Computeranlagen die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen. Damit erfolgte die Herstellung nicht mittels massenweiser Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander Nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG-) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 15. November 1975 bis 30. Juni 1990 sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Streitig ist insofern, ob der VEB Robotron-Vertrieb Berlin (RVB) als Beschäftigungsbetrieb zu den von der AVItech erfassten Betrieben zählt.

Der 1941 geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurück. Er hat nach seinen Angaben zunächst eine Ausbildung zum Schlosser/Traktorist durchlaufen. Vom 17. Oktober 1960 bis 30. Oktober 1964 war er bei der NVA beschäftigt. Vom 1. April 1962 bis 30. Oktober 1964 ist eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem (Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG) im Konto vermerkt. Er erlangte nach einem berufsbegleitenden Schulbesuch von 1969 bis zum 2. Juli 1971 den Abschluss der allgemeinen polytechnischen Oberschule. Ebenfalls berufsbegleitend absolvierte er ab 1. September 1971 ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B, das er mit der Ingenieurprüfung am 15. November 1975 erfolgreich abschloss; durch Urkunde vom 15. November 1975 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verliehen.

Sein zum RVB bestehendes Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitsvertrag vom 4. Februar 1976 mit Wirkung ab 1. Januar 1976 dahingehend geändert, dass der Kläger eine Tätigkeit als Kundendienstingenieur übernahm. Eine entsprechende Tätigkeit übte der Kläger bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus aus. Der Kläger gehörte während seiner Beschäftigung beim RVB bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme keinem solchen System an. Er hatte in dieser Zeit auch keine entsprechende Versorgungszusage erhalten oder einzelvertraglich zugesagt erhalten. Neben den aus den erzielten Arbeitsentgelten zu leistenden Beiträgen zur Sozialversicherung (Beitragsbemessungsgrenze bis 30. Juni 1990 monatlich 600,- Mark) entrichtete er ab 1. November 1977 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Sozialversicherung versicherten Entgeltes.

Nach der im Jahre 1998 eingeleiteten Kontenklärung beantragte er im März 2000 ergänzend die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften zur AVItech für die Zeit vom 15. November 1975 bis 30. Juni 1990.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2002 ab, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, für die er aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zugeordnet werden könne. Der RVB sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Widerspruch, zu dem der Kläger für seine gegenteilige Auffassung darauf verwies, dass der VEB Robotron durch die vier Säulen Produktion, Vertrieb, Service und Ausbildung geprägt gewesen sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. August 2002 ).

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht - SG - Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, dass der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig genauso strukturiert gewesen sei wie der RVB. Dort Tätige hätten eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung erhalten. Auch beim RVB habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, so dass die begehrten Feststellungen auch für seine Zeit der Beschäftigung als Ingenieur zu treffen seien.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten, da es sich beim RVB in erster Linie um einen EDV-Service-Betrieb,...

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