Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung. Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung. Versicherungsleistungen einer über das Versorgungswerk der Presse abgeschlossenen Lebensversicherung. Pensionskasse. Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung i.S.v. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V liegt nur vor, wenn der Kreis der Mitglieder auf Anghörige eines bestimmten Berufs begrenzt ist.
Orientierungssatz
1. Privatrechtliche Versorgungseinrichtungen werden nur dann zu solchen im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (früher § 180 Abs. 8 S. 3 Nr. 3 RVO) gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt war.
2. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gehören alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Der Begriff der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" ist damit institutionell ausgerichtet, ohne dass auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 9/93).
3. Das Versorgungswerk der Presse GmbH ist kein Träger der betrieblichen Altersversorgung, da er nicht der Versorgung von Angehörigen eines bestimmten Betriebes oder von verschiedenen verbundenen Betrieben dient.
Normenkette
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3, 5; BetrAVG § 1 Abs. 3, § 1b Abs. 3
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gewährten Versicherungsleistungen der A. Lebensversicherungs AG -A.-, die über das Versorgungswerk der Presse GmbH -VP- abgeschlossen und verwaltet werden, als Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Die 1926 geborene Klägerin war als Journalistin selbständig tätig. Sie bezieht seit April 1986 eine Alterspension und seit dem 1. Oktober 1986 noch eine weitere Leistung der A.. Die Versicherungen werden vom VP verwaltet. Das Stammkapital des VP wird von verschiedenen Verbänden von Zeitungsverlegern und von Journalistenverbänden gehalten und verfolgt die Absicherung von Angehörigen der Presse und sonstigen Personen nach Maßgabe der Satzung des VP. Nach § 2 der Satzung erfolgt dies durch die Beschaffung von Versicherungen, die Betreuung von Versicherungsverträgen, die Durchführung besonderer individueller Wohlfahrtsmaßnahmen, die treuhänderische Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft und Einrichtungen gleichen Zwecks sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den erwähnten Zwecken dienlich und förderlich sind. Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a - d der Satzung des VP erfolgt dies für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, für andere, für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen, journalistisch tätige Personen, für Verleger und leitende Angestellte der aufgeführten Unternehmen sowie für sonstige Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat des VP zugestimmt hat. Zu diesem Zweck hat das VP u. a. mit der A. einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen diese den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VP genannten Personen übernimmt. Im Rahmen dieses Vertrages hatte die Klägerin mit der A. die Versicherungsverträge abgeschlossen und die Beiträge bis zum Beginn der Leistungen selbst bezahlt. Das VP vermittelte den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen dem Versicherer und der Klägerin.
Zunächst hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1993 festgestellt, dass die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 jedoch stellte sie diese Versicherungspflicht fest, hob aber diesen Bescheid am 28. Februar 2006 wieder auf, nachdem sie von der Klägerin über den Bescheid vom 18. März 1993 informiert worden war.
Das VP teilte der Beklagten auf deren Anforderung hin am 14. März 2006 die Höhe der an die Klägerin gezahlten Versicherungsleistungen sowie den erfolgten Beitragsabzug ab dem 1. April 2006 mit und verwies darauf, dass es sich um Zahlungen aus einer freiwilligen Versicherung handele und nach ihrer Auffassung somit nicht um einen Versorgungsbezug nach § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -.
Mit Bescheid vom 24. März 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Versicherungsleistungen an die Klägerin der Beitragspflicht bei ihr unterliegen. Die Bescheide vom 18. März 1993 und vom 28. Februar 2006 wurden aufgehoben. Nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - habe sie festgestellt, dass Beitragspf...