Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Ingenieurbüro für Melioration Bad Freienwalde. gleichgestellter Betrieb. Forschungsinstitut
Orientierungssatz
1. Nach dem Beschluss des BSG vom 5.5.2009 - B 13 RS 1/09 B ist durch das Urteil des BSG vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R = SozR 4-8570 § 5 Nr 5 geklärt, dass jedenfalls ein Forschungsinstitut, dessen zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sich weder auf die Bereiche der Industrie oder des Bauwesens noch die in § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 aufgezählten Bereiche/Kategorien bezogen hat, nicht zu den gleichgestellten Betrieben iS dieser Bestimmung gehört.
2. Der VEB Ingenieurbüro für Melioration Bad Freienwalde war demnach kein dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb - insbesondere kein Forschungsinstitut - iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2. Es mangelt an der Anknüpfung zur industriellen Fertigung von Sachgütern bzw der Errichtung (Massenproduktion) von Bauwerken, da ihm als dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR zugeordnetem Betrieb die Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen oblag.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1940 geborene Kläger ist Maschinen-Ingenieur (Urkunde der Hochschule für Hydromelioration M vom 27. Juli 1966).
Der Kläger war vom 01. September 1966 als Maschinenassistent und ab 01. Dezember 1967 als Ingenieur für neue Technik bis 15. Juni 1968 beim VEB MD sowie vom 15. Juni 1968 als Konstruktionsingenieur, ab 01. März 1976 als Leiter der Arbeitsgruppe Internationale Zusammenarbeit (IZ), ab 01. Oktober 1981 als Leiter IZ, nach seinen Angaben ab Mai 1983 als Spezialprojektant und ab 01. Mai 1988 als Spezialprojektant für F/E und Projektierung bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen B F beschäftigt. Danach arbeitete er bei der T GmbH B.
Zum 01. Januar 1981 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Nachdem der Kläger im Kontenklärungsverfahren unter anderem die Urkunde über seinen Titel und mehrere Arbeitsverträge vorgelegt hatte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 25. Mai 2004, mit dem sie den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ablehnte. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die am 30. Juni 1990 im VEB I ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen, sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er sei nach Abschluss seines Studiums zur weiteren Gewinnung praktischer Erfahrungen von der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Meliorationen, die alle VEB M in den Bezirken der DDR und den VEB M umfasst habe, im VEB MD eingesetzt worden. Zur Schaffung neuer ökonomischer Strukturen auch im Meliorationswesen seien im Jahr 1968 unter anderem die VVB Meliorationen und der VEB M aufgelöst sowie der VEB I beim Staatlichen Komitee für Meliorationen mit Sitz in B F unter Einbeziehung von Teilbereichen des ehemaligen VEB M mit dem Ziel einer schnellen Überleitung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse in die Praxis gebildet worden. Im Mai 1972 sei der VEB I für Meliorationen der Abteilung Meliorationsbau beim neu gebildeten Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt worden. Er habe, abgesehen von März 1976 bis April 1983, wo er für die Koordinierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit den Partnerinstituten in den RGW-Ländern zuständig gewesen sei, an der Entwicklung, Konstruktion und Erprobung von Meliorationsgeräten mitgewirkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 07. Oktober 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, als Ingenieur und Konstrukteur in einem Konstruktionsbüro tätig gewesen z...