Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug. Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit bzw des tatsächlichen Bezuges von Arbeitslosengeld II. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

Der Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB 2 setzt Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB 2 bzw den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung des Zuschlags bei der Bedarfsberechnung als Teil des Gesamtbedarfs voraus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen B 14/11b AS 7/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird hinsichtlich der Frage zugelassen, ob der Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II bzw. den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung des Zuschlages bei der Bedarfsberechnung als Teil des Gesamtbedarfs voraussetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

Die ... 1954 geborene, seit 1986 verheiratete Klägerin lebt zusammen mit ihrem ... 1939 geborenen Ehemann und ihrem ... 1982 geborenen Sohn. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2001 arbeitslos und bezog bis zum 25. September 2004 Arbeitslosengeld.

Der Ehemann der Klägerin bezog eine Altersente von der Bahnversicherungsanstalt, deren Höhe im Januar 2005 825,23 Euro monatlich ("netto") betrug sowie eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 30,11 Euro monatlich.

Der seit dem Wintersemester 2004/2005 studierende Sohn erhält ab Oktober 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 320 Euro monatlich (rückwirkend gewährt durch Bescheid vom 20. Februar 2006) unter Berücksichtigung eines Einkommens seiner Eltern bzw. des Vaters in Höhe von 538,25 Euro und eines anrechenbaren (offenbar eigenen) Vermögens in Höhe von 683,27 Euro. Außerdem wird für den Sohn Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Sparbuchs mit einer Einlage in Höhe von 11.260,72 Euro (zu Beginn des Jahres 2005). Ferner bestehen Kapitallebensversicherungen (für die Klägerin und/oder ihren Mann) mit einem Rückkaufswert von 1.752,13 Euro bzw. 1.243,14 Euro (offenbar auch zu Beginn des Jahres 2005) sowie ein Bausparvertrag mit einem Bausparguthaben in Höhe von 2.789,34 Euro (Ende 2003).

Die Klägerin und ihr Ehemann zahlen für die von ihnen gemietete Wohnung einen monatlichen Mietzins in Höhe von 198,28 Euro zuzüglich einer Betriebskosten-Vorauszahlung in Höhe von 79,95 Euro (insgesamt 278,23 Euro monatlich). Ferner zahlte der Ehemann der Klägerin für das Jahr 2005 117 Euro für eine Gebäudeversicherung (für ein Gebäude in einer Kleingartenanlage) sowie 173,74 Euro für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und 223,96 Euro für eine Fahrzeugvollversicherung.

Den von der Klägerin am 5. Januar 2005 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2005 ab, da sie unter Berücksichtigung des Einkommens der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht hilfebedürftig sei.

Die Klägerin legte am 7. Februar 2005 Widerspruch ein. Danach lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2005 erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab und wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 den Widerspruch zurück. Die Klägerin und ihr mit ihr zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörender Ehemann hätten unter Berücksichtigung von jeweils einem Drittel der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jeweils einen Bedarf in Höhe von 403,74 Euro. Der "Gesamtbedarf" betrage 807,48 Euro. Dem stünde Einkommen des Ehemanns in Höhe von 855,34 Euro gegenüber, von dem ein Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie die Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzusetzen seien. Danach verbleibe ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 810,86 Euro, das die Bedarfe des Ehemannes und der Klägerin übersteige.

Die am 5. April 2005 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen angeführt hat, dass ihr Mann nicht in der Lage sei, aus seinem Einkommen den Unterhalt sowohl für sie wie auch für den Sohn zu erbringen, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 25. November 2005 abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf drei Personen aufgeteilt. Dass der Sohn als Student von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs ausgeschlossen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Wohngeld zustehe. Der dem Sohn erbrachte Unterhalt sei nicht vom Einkommen des Ehemannes abzusetzen. Die Unterstützung des Sohnes sei zutreffend durch die fehlende Zuordnung de...

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