Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit eines Elektromonteurs bei geltendgemachter Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung steht bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten nicht zu.
2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann ein vor 1961 geborener Elektromonteur nicht beanspruchen, solange er die Tätigkeit eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers verrichten kann.
3. Der gelernte Elektromonteur kann zumutbar auf die angelernte Tätigkeit des Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers verwiesen werden. Für einen gelernten Elektriker beträgt die Einarbeitungszeit drei Monate.
4. Arbeitsplätze für Verdrahtungs- und Montageelektriker sind auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden. Diese sind keine Schonarbeitsplätze.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz heißt, die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1947 in M in B geborene Kläger absolvierte von 1962 bis 1965 eine Berufsausbildung zum Elektromechaniker im “Schulzentrum für Elektro und Maschinen, Berufsschule in M„ und bestand im Juni 1965 die Abschlussprüfung mit der Note befriedigend (Bestätigung des Schulleiters der nunmehr als “Mittlere Verkehrsschule M„ bezeichneten Schule vom 12. September 2004). Seit Februar 1969 lebt der Kläger in Deutschland und arbeitete als Elektromonteur/Elektroinstallateur. Zuletzt war vom 28. März 1983 an bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) am 12. Februar 2001 bei der Firma AEN GmbH (vormals J E GmbH & Co KG) als “Elektromonteur„ versicherungspflichtig beschäftigt. Die Entlohnung beruhte auf der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk Berlin (siehe Arbeitsvertrag vom 20. April 1983) sowie Akkordzulagen. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2002 wegen Insolvenz der Firma. Der Kläger bezog ab dem 20. März 2001 Krankengeld bzw. Übergangsgeld und vom 12. August 2002 bis zum 01. August 2004 sowie vom 01. Juli 2005 bis zum 09. August 2005 Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 01. August 2004 bis zum 30. Juni 2005 übte er eine selbständige Tätigkeit (Hausmeister-Service ≪Aufgangsreinigung, Gartenpflege, Kleinstreparaturen≫, Vermittlung von Bauaufträgen) aus und bezog hierfür Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 01. September 2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II. Des Weiteren ist er seit dem 01. Juli 2005 als Aushilfskraft (Hilfselektriker) bei der Fa Ing. J G Elektro-Installationen- u Fachplanung im geringfügigen Umfang beschäftigt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt (Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 20. März 2003).
Auf Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte nach Vorlage eines Befundberichtes seines behandelnden Arztes Dr S vom 22. Juni 2001 und Beiziehung der Unterlagen eines früheren Rehabilitations-(Reha-)Verfahrens (Entlassungsbericht des S G Krankenhaus vom 17. Oktober 1994 über die stationäre Behandlung vom 30. September bis zum 17. Oktober 1994 bei sequestriertem Bandscheibenprolaps L 5/S 1 rechts/Nukleotomie mit Sequesterausräumung nach interlaminärer Fensterung; Gutachten des Arztes für Innere Medizin-Sozialmedizin Dr J B vom 30. Mai 1995; Entlassungsbericht der Rheuma-Klinik Bad B vom 05. März 1996) eine medizinischen Reha-Maßnahme, die vom 21. August 2001 bis zum 11. September 2001 in der Rehabilitationsklinik L in S stattfand. Dort wurden als Diagnosen gestellt:
1. Lumboischialgie rechts bei medio-dorsalem BS-Vorfall L 5/S 1 rechts. Nukleotomie und Sequesterausräumung nach interlaminärer Fensterung L 5/S 1 rechts 1996.
2. Mittel- bis hochgradige degenerative Foramenstenose L 5/S 1 beidseits.
3. Zervikobrachialgie beidseits.
4. Hypercholesterinämie.
Der Kläger wurde als zunächst noch arbeitsunfähig und mit der Empfehlung eines Wiedereingliederungsversuches nach dem Hamburger Modell nach einer Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen entlassen. Gleichzeitig wurde der Kläger noch als ausreichend belastbar für Tätigkeiten des Berufsbildes “Elektroinstallateur„ mit wechselnder Körperhaltung bzw. überwiegend im Stehen beurteilt. Zwangshaltungen sowie besonderer Zeitdruck (Akkord) sollten vermieden werden, sämtliche Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen oder zumindest unter Witterungsschutz ausführbar sein (Entlassungsbericht vom 09. Oktober 2001).
Am 25. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf seine chronischen Schmerzen bei massiven Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen....