Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 14.6.2006 - L 7 KA 18/02-25, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen B 6 KA 23/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers werden dieses Urteil und die Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 und vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Honoraransprüche des Klägers für die Quartale II/98 und III/98 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen für die Quartale II und III/1998.

Der Kläger ist Diplompsychologe. Im Jahre 1998 nahm er im Delegationsverfahren als Psychotherapeut an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung teil. Hierbei erbrachte er überwiegend zeitgebundene und genehmigungsbedürftige Leistungen nach Abschnitt G IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes - Ärzte (EBM-Ä a. F.)

Im Quartal II/1998 rechnete der Kläger für psychotherapeutische Leistungen (45 Behandlungsfälle) nach Abschnitt G IV EBM 257.200 Punkte ab. Mit Honorarbescheid vom 29. Oktober 1998 (Gesamthonorar: 16.341,28 DM) honorierte die Beklagte diese - ungekürzte - Punktemenge, soweit die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in den speziellen Fachgruppenhonorarfonds für Psychotherapeuten/ nichtärztliche Psychotherapeuten fielen, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) bis zu einer Fallzahl von (hier nicht erreichten) 95 und einer Punktzahl von 3100 je Fall mit einem Punktwert von 7,49 DPf im Primär- und Ersatzkassenbereich sowie im Übrigen mit Punktwerten von 4,20 DPf im Primärkassenbereich und 5,20 DPf im Ersatzkassenbereich. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999 zurück.

Im Quartal III/1998 rechnete der Kläger für psychotherapeutische Leistungen (32 Behandlungsfälle) nach Abschnitt G IV EBM 183.200 Punkte ab. Mit Honorarbescheid vom 4. Februar 1999 (Gesamthonorar: 16.721,05 DM) honorierte die Beklagte diese - ungekürzte - Punktemenge, soweit die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in den speziellen Fachgruppenhonorarfonds für Psychotherapeuten/ nichtärztliche Psychotherapeuten fielen, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HVM bis zu einer Fallzahl von (hier nicht erreichten) 95 und einer Punktzahl von 3100 je Fall mit einem Punktwert von 7,49 DPf im Primär- und Ersatzkassenbereich sowie im Übrigen mit Punktwerten von 4,90 DPf im Primärkassenbereich und 5,80 DPf im Ersatzkassenbereich. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999 zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Beklagte verpflichtet, die Auszahlungspunktwerte für die von ihm erbrachten zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich auf 10 DPf zu stützen, um ihm ein angemessenes Einkommen zu sichern

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 10. April 2002 die streitbefangenen Bescheide geändert und die Beklagte verpflichtet, die Vergütungsansprüche des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden: Die angefochtenen Honorarbescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte habe die insoweit maßgeblichen Honorarverteilungsmaßstäbe zwar richtig angewandt. Sie verstießen jedoch hinsichtlich der Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) gegen das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) herzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Dieses Gebot sowie der Sicherstellungsauftrag verpflichteten die Beklagte, einer signifikanten Benachteiligung der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte oder Psychologen bei der Honorarverteilung entgegenzuwirken. Bei der Ermittlung, ob eine solche signifikante Benachteiligung der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte oder nichtärztlichen Psychotherapeuten bestehe, sei es geboten, deren Erlössituation mit der der Allgemeinmediziner zu vergleichen, die in der Skala der bundesdurchschnittlichen Erlöse mit 135.014 DM 1996 eine Mittelposition einnähmen. Auch in dem Bezirk der Beklagten sei eine Orientierung an dieser Erlössituation geboten, weil die Fachgruppe der Allgemeinmediziner auch in Brandenburg einen mittleren Platz in der Erlösskala der Vertragsärzte einnehme (1996: 135.891 DM); das ar...

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