Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Betriebsstromkosten der Gasheizungsanlage. Schätzungsermessen
Leitsatz (amtlich)
Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme können die Höhe von 5 % der Heizkosten anerkannt werden.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern 1/6 der Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den in den Widerspruchsbescheiden getroffenen Kostenentscheidungen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1968 geborene Klägerin zu 1) ist selbstständig tätig. Sie sowie die am 2003 bzw. 2005 geborenen Kläger zu 2) und 3) erhalten ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 17. September 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013. Hiergegen legten die Kläger am 10. Oktober 2012 Widerspruch ein und führten zur Begründung unter anderem aus, die Heizung und die Warmwassererzeugung würden über eine Gastherme erfolgen, die im Vollbetrieb ca. 0,12 kWh und in der Ruhephase 0,06 kWh verbrauche. Die monatlichen Abschlagszahlungen für Strom würden 46,00 € betragen. Den Widerspruch hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für Strom zum Betrieb einer Gastherme wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2013 zurück.
Mit Änderungsbescheiden vom 13. Januar 2014 änderte der Beklagte diesen Bescheid und gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 monatlich weitere Leistungen i.H.v. 3,80 € und für die Monate Februar und März 2013 weitere Leistungen i.H.v. 3,55 €. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Änderung erfolge, da eine Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb der Gastherme in Höhe von monatlich pauschal 5 v.H. der Abschlagszahlungen an den Stromversorger als weiterer Bedarf erfolge.
Mit der anschließenden Klage vor dem Sozialgericht Berlin machten die Kläger weiterhin die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung von so genannten Heizstrom- bzw. Betriebsstromkosten geltend und verwiesen auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Mit Bescheid vom 20./21. März 2013 gewährte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1126,54 €. Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 setzte der Beklagte die vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit von April 2013 bis September 2013 endgültig fest und gewährte monatliche Leistungen i.H.v. 1008,80 €; mit Bescheid vom selben Tag forderte er die Erstattung eines Betrages i.H.v. 706,44 €. Gegen die endgültige Bewilligung legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 13. Januar 2014 gewährte der Beklagte den Klägern für die Monate April bis September 2013 weitere Leistungen i.H.v. 3,55 €. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Änderung erfolge, da eine Gewährung von Stromkosten für den Betrieb der Gastherme in Höhe von monatlich pauschal 5 v.H. der Abschlagszahlungen an den Stromversorger als weiterer Bedarf berücksichtigt werde. Den Widerspruch im Übrigen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück.
Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen S 116 AS 3843/14 geführt wurde.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und begehrten auch insoweit die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Betriebsstroms der Gastherme als weitere Leistungen nach dem SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 13. Januar 2014 gewährte der Beklagte den Klägern für die Monate Oktober bis Dezember 2013 weitere Leistungen i.H.v. 3,55 €. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Änderung erfolge, da eine Gewährung von Stromkosten für den Betrieb der Gastherme in Höhe von monatlich pauschal 5 v.H. der Abschlagszahlungen an den Stromversorger als weiterer Bedarf berücksichtigt werde. Den Widerspruch im Übrigen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen S 155 AS 3844/14 geführt wurde.
Mit Beschluss vom 4. November 2014 sind die Streitsachen S 116 AS 3843/14 und S 155 AS 3844/14 zum Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens verbunden worden.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen für den Betriebsstrom der Gastherme. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II habe der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen für Un...