Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzzeit. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Regelaltersrente nach § 17a FRG iVm Nr 11 SozSichAbkSchlProt ISR. zusätzliche Anerkennung einer Ersatzzeit
Orientierungssatz
Die §§ 17a und 15 FRG zur Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten und zur Nachentrichtung von Beiträgen zur "Zahlbarmachung" der Renten nach Nr 11 Buchst a des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SozSichAbkSchlProt ISR) vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 252) sind im Hinblick auf den konkreten Rentenzahlungsanspruch als spezielle Gesamtregelung zu verstehen (vgl BSG vom 20.10.2004 - B 5 RJ 27/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr 4). Ein Rückgriff bzw eine Kombination mit den allein auf den Personenkreis der vertriebenen Verfolgten zugeschnittenen Regelungen - hier die Bestimmung des § 28 Abs 1 Nr 6 AVG iVm § 20 WGSVG - ist nicht zulässig.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung und Flucht.
Die in Israel lebende Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des ...1992 in S/Rumänien geborenen und ...1999 verstorbenen Versicherten Z S (früher F) - im Folgenden: Versicherter. Der Versicherte war von September 1939 bis Mai 1943 als Angestellter in S beschäftigt und erlitt als Jude nationalsozialistische Verfolgung (Zwangsarbeit). Von Oktober 1945 bis Oktober 1947 war er erneut als Angestellter in S beschäftigt. Von dort wanderte er im Dezember 1947 nach Zypern aus, von wo er im Februar 1949 nach Israel übersiedelte, dessen Staatsangehörigkeit er seitdem besaß. Dort heiratete er 1957 die Klägerin, die deutschsprachig ist.
In einer von der Beklagten veranlassten Sprachprüfung im israelischen Finanzministerium gelangte der Prüfer zu dem abschließenden Ergebnis, im Zeitpunkt der Verfolgung habe der Versicherte überwiegend dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (DSK) angehört.
Am 04. November 1997 beantragte der Versicherte bei der Beklagten die Anerkennung von Fremdrentenzeiten nach § 17 a des Fremdrentengesetzes (FRG) und von Ersatzzeiten sowie die Entrichtung freiwilliger Beiträge und die Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 a des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SP-DISVA) sowie die Gewährung von Rente. Mit Bescheid vom 01. August 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach dem inzwischen verstorbenen Versicherten aus dessen Versicherung Regelaltersrente vom 01. Juli 1990 bis zum 28. Februar 1999. Der Rentenberechnung lagen u. a. FRG-Zeiten von September 1939 bis Mai 1943 und von Oktober 1945 bis Oktober 1947 (mit Unterbrechungen), Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung von Oktober 1943 bis April 1945 und freiwillige Beitragszeiten von August 1982 bis September 1987 zugrunde. In der Anlage C zu dem Bescheid wurden der Umfang der Nachentrichtung nach § 17 a FRG i. V. m. dem Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (ZAbk Israel SozSich) - 62 Monate - und die nachzuzahlenden Beiträge (5.237,76 DM) festgelegt, die von der errechneten Nachzahlung abgezogen wurden.
Dagegen erhob die Klägerin am 15. August 2000 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Bewertung der FRG-Zeiten mit den Tabellenwerten gemäß § 22 FRG in der seit dem 01. Juli 1990 geltenden Fassung wandte und eine Ersatzzeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vom 11. April 1945 bis 30. September 1945 und vom 01. November 1946 bis 31. Dezember 1946 sowie für Dezember 1947 begehrte. Mit einem Bescheid vom 30. Juli 2001 lehnte die Beklagte die Vormerkung der geltend gemachten Ersatzzeit ab, da die Klägerin die Vergünstigung des § 17 a FRG in Anspruch genommen habe und der davon erfasste Personenkreis nicht den anerkannten Vertriebenen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gleichgestellt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 wies die Widerspruchstelle der Beklagten den Widerspruch gegen die Bescheide vom 01. August 2000 und 30. Juli 2001 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2001 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2003 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, das Altersruhegeld des Versicherten unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ersatzzeiten neu zu berechnen und im Übrigen - hinsichtlich der Bewertung der FRG-Zeiten mit den Tabellenwerten nach § 22 FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung - die Klage abgewiesen. Es hat bezüglich der Ersatzzeiten dargelegt, es sei glaubhaft, dass der Versicherte nicht nur im Zeitpunkt der Verfolgung, sondern auch noch beim Verlassen des Vertreibungsgebietes dem DSK angehört habe und demgemäß nicht nur die Voraussetzungen des § 17 a FRG, sondern auch die des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unr...