Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Erteilung eines schriftlichen Anerkennungsbescheides als Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) für die in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin J N (im Folgenden: N.) im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020.
Die Klägerin ist ein im Ausland ansässiges, 2010 gegründetes Unternehmen mit Hauptsitz in S. Dort sind die drei Firmengründer tätig. Die Firma betreibt ausweislich ihrer Website ( recherchiert am 7. Februar 2023) Niederlassungen in B und P. Sie bietet Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung für Marken und Einzelhändler an, die ihr Geschäft international ausbauen wollen (Entwicklung einer Strategie für die internationale Expansion, Analyse verschiedener Märkte und potenzieller Partner). Die schwedische Staatsangehörige N. ist aufgrund eines im Juni 2017 geschlossenen Arbeitsvertrages seit 1. August 2017 als „International Business Developer“ für die Klägerin in B tätig. Sie berät projektbasiert Kunden aus den Bereichen Mode, Kosmetik und Innenarchitektur, und zwar sowohl internationale Marken und Einzelhändler, die in den deutschen Markt eintreten sollen, als auch deutsche Marken und Einzelhändler, die sich im skandinavischen oder internationalen Markt etablieren wollen. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die Erstellung und Bewertung von Geschäftsszenarien, die Untersuchung von Markteinstiegs- und Marktauswahlmöglichkeiten, die Unterstützung bei der Personalauswahl (Bewertung/Beurteilung von Bewerbern) und der Besetzung von Schlüsselpositionen bei den Kunden, die Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartner für Marken/Einzelhändler in ausgewählten Märkten und die Unterstützung bei Vertragsabschlüssen. Auf der Plattform „Linkedin“ (recherchiert am 7. Februar 2023) firmiert sie als „D D B“. Hinsichtlich weiterer Informationen über die von D angebotenen Dienstleistungen wird in „Linkedin“ auf „d.com“ verwiesen. Für N. werden Beiträge zur deutschen Sozialversicherung entrichtet. Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
1. Aufgabengebiet und Arbeitsort
1.
Der Arbeitnehmer wird als International Business Developer eingestellt. Tätigkeitsort ist derzeit B, Germany.
1.2
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers eine andere, gleichwertige Tätigkeit oder ein anderes Arbeitsgebiet zu übertragen, soweit dies den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entspricht, oder auch gleichermaßen den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen.
(…)
14. Rechtswahl
14.1
Das Arbeitsverhältnis und der Arbeitsvertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(…)
Bis Ende April 2020 stellte die Klägerin der N. zur Ausübung ihrer Tätigkeit Büroräumlichkeiten in einem Co-Working-Gebäude in der B Fstraße zur Verfügung. Im Anschluss daran richtete die Klägerin der N. einen Heimarbeitsplatz in B ein.
Die Klägerin beantragte für N. im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie ab dem 1. März 2020 Kug bei der Beklagten. In der „Anzeige über Arbeitsausfall“ gab sie an, dass die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung des Monats März 2020 bis voraussichtlich Dezember 2020 für den Gesamtbetrieb herabgesetzt werde. Eine Betriebsvertretung sei nicht vorhanden. Von Kurzarbeit sei voraussichtlich eine Arbeitnehmerin betroffen. Der Arbeitsausfall beruhe auf den Auswirkungen der Corona- Pandemie. Die meisten Projekte seien auf Eis gelegt. Die Kunden kämpften damit, dass keine Käufer mehr in den Geschäften seien. Viele hätten ihre Läden geschlossen. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Kug mit der Begründung ab, dass der Betriebssitz der Klägerin im Ausland liege. Dies habe die Steuerberaterin der Klägerin auf telefonische Nachfrage hin bestätigt. Es sei auch keine im Inland gelegene Betriebsabteilung erkennbar. Es fehle an einer eigenen institutionellen Leitung, die die Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke steuere und dabei den Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich wahrnehme (Bescheid vom 21. April 2020; Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2020).
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat auf die Klage, die auf Zahlung von Kug längstens bis einschließlich Dezember 2020 gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2020 verpflichtet, der Klägerin einen Anerkennungsbescheid nach § 99 Absatz 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) für die Monate April bis Dezember 2020 zu erteilen (Urteil vom 15. März 2022, der Beklagten zugegangen am 31. März 2022). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt: Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe, sei die Arbeitnehmerin N...