Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101. schwere Hauterkrankung. klinisches Krankheitsbild. wiederholte Rückfälligkeit. Unterlassungszwang. Vollbeweis. allergisches Kontaktekzem. Bamberger Merkblatt. Reaktion auf Thiurame in Latexhandschuhen. medizinisch-technische Assistentin
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tatbestände der Berufskrankheit (BK) 5101 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) (juris: BKV Anl 1 Nr 5101) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren - müssen iS des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen; fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt eine BK 5101 nicht vor.
2. Beurteilungskriterien für die "Schwere" der Hauterkrankung sind die klinische Symptomatik nach Morphe und Beschwerdebild, Ausdehnung, Verlauf und Dauer der Erkrankung sowie die Ausprägung einer beruflich verursachten Allergie; eine genau dokumentierte Behandlungsbedürftigkeit gibt Aufschluss über die "Schwere".
Orientierungssatz
Die Hautkrankheit ist wiederholt rückfällig, wenn nach dem ersten Erkrankungsschub noch mindestens zwei weitere eingetreten sind. In den dazwischen liegenden Zeiträumen muss die Hauterkrankung abgeheilt sein; es darf weder Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit wegen der Hautkrankheit vorgelegen haben. Ferner muss es sich um Rückfälle der gleichen Erkrankung handeln. Grundlage der Beurteilung muss der dokumentierte Behandlungsverlauf sein
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV; Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - BK 5101).
Die 1944 geborene Klägerin arbeitete von 1964 bis Ende 2002 als medizinisch-technische Assistentin (MTA) am C-Klinikum Cottbus (CTK). Am 02. Mai 2002 beantragte sie unter Hinweis auf bei ihr bestehende Allergien an den Händen, ständigen Reizhusten und häufiger Bronchitis bei der Beklagten die Anerkennung einer BK. 1994 und 1997 seien Hauttestungen mit Feststellung allergischer Reaktionen auf Latex vorgenommen worden, weshalb sie latexfreie Handschuhe erhalten habe, woraufhin die Hauterscheinungen zurückgegangen seien und der ständige Reizhusten und häufige Bronchitis geblieben seien.
Die Fachärztin für Dermatologie/ Venerologie Dr. T legte der Beklagten mit ihrem Befundbericht vom 24. Juni 2002 einen undatierten Allergie-Testbogen vor (Reaktion auf Thiuram-Mix und Fingerhandschuhe, keine Reaktion u.a. auf gepuderte Fingerhandschuhe und solche des Typs Regent Biogel), wonach bei der erstmaligen Vorstellung der Klägerin am 02. Februar 1994 ein Ekzem an beiden Handrücken und Fingerspitzen mit einer Streuung ins Gesicht festgestellt wurde, ferner im März 1995 ein Rezidiv mit einem leicht synamösen Ekzem im Gesicht und am 07. Juni 1996 ein Rezidiv mit einem Ekzem an Händen und im Gesicht. Unter Einsatz einer leicht kortisonhaltigen Salbe sei es jeweils zu einer prompten Abeilung gekommen.
Die Fachärztin für Hautkrankheiten/ Allergologie Dr. V, seinerzeit beim CTK beschäftigt, berichtete der Beklagten unter dem 04. August 2002 unter Vorlage von Allergie-Testbögen vom 25. August 1997, dass bei der Klägerin eine kombinierte Typ-IV- und Typ-I-Allergie (allergisches Kontaktekzem der Arbeitshände auf Thiurame in Latexhandschuhen sowie eine Kontakturticaria sowie sehr wahrscheinlich auch Rhinitis und asthmoide Beschwerden aufgrund einer Typ-I-Allergie gegen Naturlatexhandschuhe) ausgehend von einer erstmaligen Vorstellung am 24. Mai 1996 festgestellt worden sei. An den Fingerspitzen, den Beugeseiten der Fingerendglieder sowie im Daumen- und Kleinfingerballenbereich beider Hände (rechts gering stärker als links) hätten sich mäßige Rötung, feinlamellöse Schuppung, partiell vergröberte Hautfelderung und diskrete Rissbildungen gefunden. Nach einer Umstellung auf thiuram- und puderfreie Arbeitsschutzhandschuhe Regent Biogel sei zunächst eine Befundbesserung eingetreten. Am 09. Juli 1997 habe die Klägerin berichtet, dass nach kurzfristigem Tragen dieser Handschuhe an beiden Handrücken “Friesel„ und Juckreiz aufträten. Die anschließende Allergietestung habe eine mittelstarke Typ-IV-Allergie auf Duftstoffe und auf Biogel-Handschuhlösung ergeben; ein Handschuh-Trageversuch sei positiv verlaufen (Rötung und diskrete pflastersteinartige Schwellung am Handrücken in Daumennähe). Bei einer erneuten Konsultation am 23. Dezember 19...