Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Doppelte Rechtshängigkeit bei Klage gegen einen nachträglich ergangenen Bescheid. Rentenanpassungsmitteilung als nachträglich ergangener Bescheid
Orientierungssatz
Eine gegen einen nachträglich ergangenen Bescheid, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG in ein bereits anhängiges Verfahren einbezogen wurde, gerichtete Klage ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, in denen eine Rentenanpassung mitgeteilt und ein konkreter Monatsbetrag der Rente neu festgesetzt wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Anpassung seiner Altersrente zum 01. Juli 2008.
Der 1929 geborene Kläger bezieht seit dem 01. April 1994 Regelaltersrente (Rentenbescheide der Beklagten vom 20. April 1994, 18. Januar 1996, 11. September 2002). Ausweislich des Rentenbescheides vom 11. September 2002 ergibt sich aus einem Rangwert von 60,7680 persönlichen Entgeltpunkten Ost für die Zeit ab 01. April 1994 ein Brutto-Monatszahlbetrag der Rente von 2 026,01 DM, der für die die Zeit ab 01. Juli 2002 auf 1 379,43 Euro angewachsen war. Der Berechnung dieses Zahlbetrages lag ein aktueller Rentenwert Ost zum 01. Juli 2002 in Höhe von 22,70 Euro zugrunde.
Gegen die Rentenbescheide vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 erhob der Kläger Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2000 zurückgewiesen worden war. Hiergegen hat der Kläger am 08. September 2000 Klage erhoben. Dieser Rechtsstreit, der unter dem Aktenzeichen S 7 RA 4135/00 W 05 beim Sozialgericht Berlin (SG) rechtshängig worden ist, ist - nach Beendigung des Ruhens des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 7 R 4008/11 WA - noch nicht beendet.
In weiteren vor dem SG ebenfalls noch rechtshängigen Verfahren (Az.: S 97 R 3098/09 und S 20 R 4006/09) wendet sich der Kläger gegen die seiner Meinung nach ebenfalls zu niedrig ausgefallenen Rentenanpassungen zum 01. Juli 2007 und 01. Juli 2009.
Über die Anpassung seiner Altersrente zum 01. Juli 2008 erhielt der Kläger über die Deutsche Post AG - Niederlassung Rentenservice - eine Rentenanpassungsmitteilung. Aus ihr ergibt sich, dass sich der (Brutto-)Betrag der Altersrente von 1 403,13 Euro auf 1 418,33 Euro erhöht unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwertes Ost von 23,34 Euro (aktueller Rentenwert für die Zeit ab 01. Juli 2008: 26,56 Euro).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2008 und vertrat die Meinung, dass dieser Bescheid - wie schon derjenige vom 01. Juli 2008 - Gegenstand des - damals - ruhenden Klageverfahrens zu den Altersrentenbescheiden geworden sei; soweit nicht, werde Widerspruch erhoben.
In Ausführung eines Vergleichs, der die auf unverzügliche Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheides auf seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 01. Juli 2008 gerichtete, beim SG unter dem Aktenzeichen S 29 R 7468/08 geführte Klage beendete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Rentenanpassung als neuen Bescheid sei nur dann zulässig, wenn sich die Einwände gegen Sachverhalte richteten, welche erstmalig mit diesem Bescheid neu geändert oder geregelt würden. Einwände gegen Sachverhalte, die mit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 neu geregelt worden seien, seien nicht vorgebracht worden.
Hiergegen hat der Kläger beim SG am 21. April 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass die Rentenanpassung verfassungswidrig sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Altersrente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, wobei zum Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf, und den der Anpassung zugrunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen, sowie
Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie die EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.
1. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens des Klägers bei ...